§ 46 StGB — Grundsatz der Strafzumessung
Worum geht es?
§ 46 StGB ist die zentrale Norm der Strafzumessung. Abs. 1 Satz 1 bestimmt die Schuld als Grundlage. Abs. 1 Satz 2 verlangt, die Wirkungen der Strafe auf das kuenftige Leben des Taeters zu beruecksichtigen. Abs. 2 fuehrt einen nicht abschliessenden Katalog von Strafzumessungstatsachen auf. Abs. 3 enthaelt das Doppelverwertungsverbot.
Wann brauchen Sie diese Skill?
- Sie bereiten einen Schlussvortrag oder ein Plaedoyer vor und muessen die Strafzumessungslogik aufbauen.
- Sie schreiben eine Strafzumessungsruege im Revisionsverfahren und brauchen den Norm-Anker.
- Sie verfassen ein Urteil und muessen die Strafzumessungsgruende nach § 267 Abs. 3 StPO formulieren.
- Sie pruefen, ob das Tatgericht das Doppelverwertungsverbot verletzt hat (Tatbestandsmerkmale werden noch einmal strafschaerfend angefuehrt).
Rechtliche Grundlagen
- § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB — "Die Schuld des Taeters ist Grundlage fuer die Zumessung der Strafe."
- § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB — Die Wirkungen, die von der Strafe fuer das kuenftige Leben des Taeters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu beruecksichtigen (Spezialpraevention).
- § 46 Abs. 2 StGB — Bei der Zumessung waegt das Gericht die Umstaende, die fuer und gegen den Taeter sprechen, gegeneinander ab. Genannt sind insbesondere:
- Beweggruende und Ziele des Taeters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische, geschlechtsspezifische, gegen die sexuelle Orientierung gerichtete oder sonstige menschenverachtende Beweggruende und Ziele;
- Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille;
- Mass der Pflichtwidrigkeit;
- Art der Ausfuehrung und verschuldete Auswirkungen der Tat;
- Vorleben des Taeters, seine persoenlichen und wirtschaftlichen Verhaeltnisse;
- Verhalten nach der Tat, namentlich Bemuehen, den Schaden wiedergutzumachen, und das Bemuehen des Taeters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
- § 46 Abs. 3 StGB — Doppelverwertungsverbot: Umstaende, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, duerfen nicht beruecksichtigt werden.
Strafzumessungs-Grundsatz
- Schuldrahmen: Die Strafe darf den Schuldrahmen nicht ueberschreiten (Obergrenze) und nicht so weit zurueckbleiben, dass sie der Schuld nicht mehr gerecht wird (Untergrenze).
- Praevention kommt innerhalb des Schuldrahmens hinzu, ueberschreitet ihn aber nicht.
- Spielraumtheorie: Innerhalb des "Spielraums schuldangemessener Strafe" wird die Strafe nach praeventiven Erwaegungen bestimmt (so die st. Rspr. seit BGH GS BGHSt 7, 28; verifizieren in dejure.org).
- Keine Praejudizienbindung im deutschen Strafrecht (Ausnahme § 31 BVerfGG); jede Strafzumessung ist konkret zu begruenden.
Schritt-fuer-Schritt-Anleitung
- Schuld bestimmen: Welche Tatbestaende verwirklicht? Welche Schuldform (Vorsatz, Fahrlaessigkeit)? Schuldminderungs- oder -ausschlussgruende (§§ 17, 20, 21 StGB)?
- Strafrahmen bestimmen: Grundtatbestand, Qualifikation, Privilegierung, Regelbeispiele, minder schwerer Fall, Strafmilderungs-/Schaerfungsgruende (§§ 49, 23 Abs. 2, 28 StGB).
- Strafzumessungstatsachen sammeln (§ 46 Abs. 2 StGB):
- Vorleben: Vorstrafen (BZRG, Tilgung), Erziehung, soziale Verhaeltnisse;
- Taterscheinung: Beweggrund, Ausfuehrung, Folgen, Pflichtwidrigkeit;
- Nachtatverhalten: Reue, Gestaendnis, TOA (§ 46a StGB), Schadenswiedergutmachung.
- Abwaegung: Strafmildernde gegen strafschaerfende Faktoren; das Gewicht muss explizit werden.
- Doppelverwertungsverbot pruefen: Wenn etwa § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (gefaehrliches Werkzeug) verwirklicht ist, darf die Tatsache "Messer verwendet" nicht noch einmal strafschaerfend angefuehrt werden.
- Begruendung: Im Urteil muss die Strafzumessung so dargelegt werden, dass das Revisionsgericht sie ueberpruefen kann (§ 267 Abs. 3 StPO).
Strafmildernde Faktoren (Standardkatalog)
- Gestaendnis (besonders bei prozessoekonomischem Wert)
- Reue, Einsicht, Selbstanzeige
- Schadenswiedergutmachung, TOA (§ 46a StGB)
- Lange Verfahrensdauer (Art. 6 EMRK; rechtsstaatswidrige Verzoegerung kann als Kompensation Strafabschlag begruenden)
- Beruflicher und sozialer Status, intakte familiaere Bindungen
- Keine Vorstrafen oder lange straffreie Zeit
- Tatumstaende (Provokation des Opfers, Notlage)
- Auslaender-/Auslieferungs-Folgen, falls einschlaegig
Strafschaerfende Faktoren (Standardkatalog)
- Vorstrafen, einschlaegige Vorbelastung
- Hoher Schaden, intensive Tatfolgen
- Brutale, demuetigende, ueberlange Ausfuehrung
- Menschenverachtende Motive (§ 46 Abs. 2 StGB ausdruecklich; Gesetz 2015 erweitert um geschlechtsspezifische und gegen sexuelle Orientierung gerichtete Motive)
- Vertrauensbruch (Amtstraeger, Pflegende, Eltern)
- Tatbeteiligung mehrerer (Bandenstruktur)
- Verhalten waehrend der Hauptverhandlung (Verleumdung der Geschaedigten)
Typische Fehler
- Doppelverwertung: Tatbestandsmerkmal wird nochmal als Schaerfungsgrund herangezogen. Revisionsangriff: Verletzung § 46 Abs. 3 StGB.
- Unzulaessige Schaerfung wegen Schweigen: Schweigen des Angeklagten (§ 136 StPO, § 243 Abs. 5 StPO) darf nicht zum Nachteil verwertet werden (st. Rspr.). Wohl aber Lueg-Verhalten oder Verleumdung in der Verteidigung.
- Vorstrafen ohne Bezug wahllos zitiert: erforderlich ist konkrete Bezugnahme auf die Gefaehrlichkeit oder einschlaegige Naehe.
- Praevention vor Schuld: Wenn die Strafe ueber den Schuldrahmen hinaus aus Generalpraevention erhoeht wird, verletzt das § 46 Abs. 1 StGB.
- Strafzumessung pauschal: "unter Beruecksichtigung aller Umstaende" ohne Einzelabwaegung ist revisionsanfaellig (§ 267 Abs. 3 StPO).
Querverweise
strafzumessungs-tatsachen-46-ii-stgb— Detail-Katalog des Abs. 2.strafrahmen-und-strafzumessungsstufen— vor der konkreten Zumessung.267-iii-stpo-begruendungsanforderungen-strafurteil— wie Urteilsbegruendung aussehen muss.taeter-opfer-ausgleich-46a-stgb-und-schadenswiedergutmachung— Sondernorm.gestaendnis-und-strafmilderung— typischer Milderungsgrund.
Quellen und Stand 05/2026
- § 46 StGB in der seit 01.08.2015 geltenden Fassung (Erweiterung um geschlechtsspezifische, gegen sexuelle Orientierung gerichtete Beweggruende).
- BGH GS BGHSt 7, 28 (Spielraumtheorie) — Aktenzeichen vor Zitat in dejure.org/openjur.de verifizieren.
- Quellenregel: Kommentar-/Aufsatzfundstellen nur auf Nutzerquellenbasis oder lizenzierten Live-Zugriff; vgl.
references/zitierweise.md.