§ 188 StGB - Personen des politischen Lebens
Leitfrage
Nicht jede scharfe Kritik an einem Bürgermeister, Ratsmitglied oder Ministerialbeamten ist § 188 StGB. Die Norm verlangt zusätzliche Voraussetzungen und bleibt an Art. 5 GG gebunden.
Prüfprogramm
- Person des politischen Lebens: Mandat, Amt, Kandidatur, herausgehobene politische Funktion oder vergleichbare öffentliche Rolle.
- Äußerungsdelikt: Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung.
- Öffentlichkeit: öffentlich, in Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts.
- Motivzusammenhang: Beweggründe hängen mit der Stellung im öffentlichen Leben zusammen.
- Eignung: öffentliches Wirken erheblich zu erschweren.
- Art. 5 GG: Machtkritik und öffentliche Debatte besonders gewichten.
Abgrenzung
- Kritik an Amtsführung, Bauprojekt, Verwaltungspraxis oder Ratsentscheidung spricht für Sachbezug.
- Reine Privatbeleidigung ohne Debattenbezug spricht gegen Schutz.
- Drohungen, gezielte Kampagnen und Prangerwirkung erhöhen Risiko.
- Kleine kommunale Öffentlichkeit kann trotzdem Öffentlichkeit sein.
Output
Gib ein §-188-Prüfblatt aus:
- politische Rolle:
- Öffentlichkeit:
- Zusammenhang:
- Erschwerung:
- Basisdelikt:
- Art.-5-Abwägung:
- Ergebnis: