Prüfung Sachverständigengutachten — KI-Deklaration und JVEG
Triage — kläre vor der Prüfung
- Indizienlage: Welche konkreten Anhaltspunkte für KI-Einsatz liegen vor (Stilauffälligkeiten, fehlende Anknüpfungstatsachen)?
- Anhörung: Wurde der Sachverständige bereits zu Hilfsmitteln und persönlicher Erstellung gehört?
- Verwertbarkeit: Ist das Gutachten unabhängig vom KI-Verdacht methodisch verwertbar?
- Vergütungshöhe: Welchen Betrag macht der Sachverständige geltend — gibt es einen genehmigten Vorschuss?
- Beschwerdestadium: Ist bereits ein Festsetzungsbeschluss ergangen oder steht er noch aus?
Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Zweck dieses Skills
Wenn dem Gericht ein Sachverständigengutachten zur Vergütungsfestsetzung vorgelegt wird und Anhaltspunkte für KI-Einsatz bestehen, strukturiert dieser Skill die richterliche Prüfung. Er greift im JVEG-Kostenprüfungsverfahren ebenso wie bei der Verwertbarkeitsprüfung im Hauptverfahren.
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG — Vergütungsfestsetzung durch das Gericht
- § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG — Wegfall der Vergütung bei unklarer Identität des Erstellers
- § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG — Wegfall bei objektiver Unverwertbarkeit
- § 407a Abs. 1 ZPO — höchstpersönliche Erstellungspflicht
- § 407a Abs. 3 ZPO — Mitarbeiterbenennung
- § 407a Abs. 5 ZPO — Aktenherausgabe
- Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.
- Keine generelle KI-Kennzeichnungspflicht; Anker ist die persönliche Verantwortlichkeit
Prüfungsschema für das Gericht
Schritt 1: Aktenstudium und Indizienlage
□ Ist im Gutachten ein Hinweis auf eingesetzte Hilfsmittel
enthalten?
□ Sind Mitarbeiter benannt (§ 407a Abs. 3 ZPO)?
□ Gibt es Anhaltspunkte, dass das Gutachten nicht persönlich
erstellt wurde?
- Gleichförmige Satzanfänge in mehrfacher Wiederholung
- Dreifach-Strukturen in Aufzählungen ohne sachlichen Grund
- Sachverständiger nennt sich selbst als Adressat
- Halbsatzkonstruktionen, die wie Prompt-Nachschärfungen
wirken
- Stilbrüche zwischen Kapiteln
- Generische Standardformulierungen ohne Fallbezug
- Fehlende Auseinandersetzung mit konkreten
Anknüpfungstatsachen
□ Wurde eine Untersuchung der Beteiligten durchgeführt, wenn
erforderlich?
→ Einzelne Indizien tragen nicht. Erst das Gesamtbild kann eine ernsthafte Prüfung rechtfertigen.
Schritt 2: Anhörung des Sachverständigen
Vor einer Vergütungssperre ist der Sachverständige in der Regel anzuhören:
- Ladung zur mündlichen Erläuterung (§ 411 Abs. 3 ZPO) oder schriftliche Stellungnahme
- Konkrete Fragen:
- Welche Erstellungsschritte hat er persönlich vorgenommen?
- Wurden Hilfskräfte oder technische Hilfsmittel eingesetzt? Welche?
- Wer ist verantwortlich für welche Passagen des Gutachtens?
- Wie ist eine Auffälligkeit konkret zu erklären?
→ Die Antworten sind ins Protokoll aufzunehmen.
Schritt 3: Bewertung nach § 8a Abs. 2 S. 1 JVEG
Zwei eigenständige Tatbestände:
Nr. 1 — unklare Identität des Erstellers:
- Wenn auch nach Anhörung nicht klar ist, wer das Gutachten tatsächlich erstellt hat
- Wenn der Sachverständige die persönliche Erstellung nicht plausibilisieren kann
- Wenn KI-Einsatz in einem Umfang erfolgte, dass die persönliche Verantwortung verloren geht
→ Erst-recht-Schluss aus § 407a Abs. 3 ZPO (Mitarbeiterbenennung) und § 407a Abs. 5 ZPO (Aktenherausgabe): Wenn schon menschliche Mitarbeiter zu benennen sind, muss erst recht offen sein, ob und in welchem Umfang KI-Systeme an der Erstellung beteiligt waren.
Nr. 2 — objektive Unverwertbarkeit:
- Methodische Mängel
- Nichtbeantwortung der Beweisfrage
- Innere Widersprüche
- Fehlende Anknüpfungstatsachen oder Untersuchung
- → Unabhängig vom KI-Verdacht festzustellen
Schritt 4: Entscheidung
| Befund | Konsequenz | |----|----| | Persönliche Erstellung plausibilisiert, keine Mängel | Vergütung wie beantragt festsetzen | | Persönliche Erstellung plausibilisiert, aber methodische Mängel | Vergütung kürzen oder bei objektiver Unverwertbarkeit (Nr. 2) auf 0 Euro | | Identität des Erstellers unklar trotz Anhörung | Festsetzung auf 0 Euro nach § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG erwägen | | Beides — unklare Identität + Unverwertbarkeit | Festsetzung auf 0 Euro klar tragbar | | Hilfsmittel zulässig eingesetzt, Verantwortlichkeit klar | Vergütung wie beantragt |
Schritt 5: Begründung des Beschlusses
Der Beschluss muss tragend begründen:
- Welche konkreten Indizien liegen vor (seitengenau)?
- Welche Antworten hat der Sachverständige in der Anhörung gegeben?
- Welche konkreten Mängel sind objektiv festgestellt?
- Welche Norm trägt die Sanktion (§ 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 JVEG)?
- Warum rechtfertigt der erhebliche KI-Einsatz ohne Deklaration allein oder im Zusammenspiel mit Mängeln die Vergütungssperre?
Schritt 6: Beschwerdeverfahren
- Sachverständiger kann gegen die Festsetzung Beschwerde einlegen (§ 4 Abs. 3 JVEG)
- Das Gericht prüft die Beschwerde und entscheidet über Abhilfe oder Nichtabhilfe
- Bei Nichtabhilfe: Vorlage an das Beschwerdegericht (regelmäßig OLG)
- Im Nichtabhilfebeschluss insbesondere darauf eingehen, ob die Argumentation des Sachverständigen die Identitäts- oder Unverwertbarkeitsfrage ausräumt
Checkliste — Indizien für KI-Einsatz im Gutachten
□ Wiederholung identischer Satzanfänge (drei- oder mehrfach)
□ Generische, austauschbare Standardformulierungen
□ Dreifach-Strukturen ohne sachlichen Grund
□ Stilbrüche zwischen Kapiteln
□ Sachverständiger nennt sich selbst als Adressat
□ Halbsätze, die wie Prompt-Nachschärfungen wirken
□ Fehlende Würdigung konkreter Anknüpfungstatsachen
□ Belegketten, die nicht zur konkreten Akte passen
□ Auffällige Übereinstimmungen mit anderen, dem Gericht
bekannten Gutachten desselben Sachverständigen
□ Standard-Floskeln aus generativen Modellen
("Es ist wichtig zu beachten…", "Zusammenfassend lässt sich
festhalten…") in unangemessener Häufung
Hinweise zur höchstpersönlichen Erstellung
Was bleibt zulässig?
- KI als Recherchewerkzeug (Literaturrecherche, Übersetzung)
- KI als Korrekturhilfe (Rechtschreibung, Grammatik)
- KI als Strukturierungshilfe
- Diktiersysteme, auch KI-gestützt
→ Voraussetzung: Der Sachverständige prüft und verantwortet den Inhalt persönlich. Die gedankliche Durchdringung der konkreten Beweisfrage bleibt seine Aufgabe.
Was ist nicht mehr zulässig?
- Generierung ganzer Gutachtenpassagen durch KI mit nur oberflächlicher Reviewfunktion
- Beantwortung der Beweisfrage durch KI ohne eigene fachliche Würdigung
- Auslagerung der Anknüpfungstatsachen-Würdigung an KI
- Verschweigen von KI-Einsatz in einem Umfang, der die persönliche Verantwortung in Frage stellt
Templates
Anhörungsverfügung bei KI-Verdacht
Verfügung:
Der Sachverständige [Name] wird gebeten, bis [Datum] schriftlich
zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:
1. Welche Untersuchungs- und Erhebungsschritte haben Sie
persönlich durchgeführt?
2. Welche Hilfsmittel haben Sie bei der Erstellung des Gutachtens
eingesetzt? Bitte kon