Regelbeispiele in der Strafzumessung
Worum geht es?
Regelbeispiele sind gesetzlich aufgezaehlte Tatumstaende, deren Vorliegen einen besonders schweren Fall indizieren. Sie sind keine Tatbestandsmerkmale; sie wirken auf den Strafrahmen, der mit "ist die Tat besonders schwer, [...] ist [erhoehter Rahmen]" eingeleitet wird. Die Indizwirkung kann durch Gegenumstaende entkraeftet werden.
Wann brauchen Sie diese Skill?
- Sie pruefen Anklage oder Urteil auf Anwendung eines Regelbeispiels.
- Sie verteidigen gegen die Annahme eines Regelbeispiels.
- Sie sondieren im Verstaendigungsgespraech, wie der Strafrahmen aussieht.
Rechtliche Grundlagen — wichtige Kataloge
§ 243 StGB — Diebstahl
Abs. 1 Satz 2:
- Nr. 1: Einbruch in Wohnraum, Geschaeftsraum, umfriedetes Besitztum; Einsteigen; falscher Schluessel; Anwendung anderer nicht zur ordnungsgemaessen Oeffnung bestimmter Werkzeuge; Verbergen in den Raeumen.
- Nr. 2: Sache, die durch verschlossenes Behaeltnis gesichert war.
- Nr. 3: Gewerbsmaessigkeit.
- Nr. 4: Diebstahl aus Kirche oder anderem Gebaeude, das gottesdienstlichen Zwecken dient.
- Nr. 5: Diebstahl von Sachen, die fuer Wissenschaft, Kunst, Geschichte oder fuer die technische Entwicklung bedeutsam sind.
- Nr. 6: Ausnutzen der Hilflosigkeit einer anderen Person; Ungluecksfall; gemeinsame Gefahr.
- Nr. 7: Handfeuerwaffe, anderes Schusswaffenmerkmal.
Strafrahmen: 3 Monate bis 10 Jahre.
§ 263 Abs. 3 StGB — Betrug
- Nr. 1: Gewerbsmaessigkeit oder Bande.
- Nr. 2: Vermoegensverlust grossen Ausmasses oder Vermoegensverlust einer grossen Zahl von Menschen.
- Nr. 3: Wirtschaftliche Not eines anderen.
- Nr. 4: Missbrauch der Stellung als Amtstraeger oder Europaeischer Amtstraeger.
- Nr. 5: Vortaeuschung eines Versicherungsfalls.
Strafrahmen: 6 Monate bis 10 Jahre.
§ 267 Abs. 3 StGB — Urkundenfaelschung
- Nr. 1: Gewerbsmaessigkeit oder Bande.
- Nr. 2: Vermoegensverlust grossen Ausmasses.
- Nr. 3: Erhebliche Gefaehrdung der Sicherheit des Rechtsverkehrs durch grosse Zahl unechter Urkunden.
- Nr. 4: Missbrauch der Stellung als Amtstraeger.
§ 240 Abs. 4 StGB — Noetigung
Regelbeispiele bei besonders schwerem Fall der Noetigung.
Weitere Kataloge
- § 218 Abs. 2 StGB (Schwangerschaftsabbruch).
- § 253 Abs. 4 StGB (Erpressung).
- § 264 Abs. 2 StGB (Subventionsbetrug).
- § 266 Abs. 2 StGB (Untreue).
- § 271 Abs. 3 StGB (Mittelbare Falschbeurkundung).
- § 335 StGB (besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit / Bestechung).
Strafzumessungs-Grundsatz
- Indizwirkung: Vorliegen des Regelbeispiels indiziert besonders schweren Fall.
- Gesamtwuerdigung: Die Indizwirkung kann durch Gegenumstaende widerlegt werden (z.B. Notlage des Taeters, Geringwertigkeit der Beute, Spontantat).
- Unbenannter besonders schwerer Fall: Auch ohne Regelbeispiel kann besonders schwerer Fall vorliegen, wenn die Tat in Gewicht und Charakter den Regelbeispielen vergleichbar ist.
- § 46 Abs. 3 StGB Doppelverwertung: Umstaende, die das Regelbeispiel begruenden, duerfen nicht erneut strafschaerfend in § 46 StGB einfliessen.
Bedeutende Begriffe
Gewerbsmaessigkeit
- Absicht, sich aus wiederholter Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen.
- St. Rspr.; bereits eine Tat kann gewerbsmaessig sein, wenn die Absicht zur Wiederholung gegeben ist (Az vor Zitat in dejure.org/openjur.de verifizieren).
Bande
- Mindestens drei Personen mit gemeinsamem Willen, in der Zukunft Straftaten zu begehen.
- St. Rspr.; Aktenzeichen verifizieren.
Vermoegensverlust grossen Ausmasses
- Schwellenwert nach st. Rspr. bei 50 000 EUR (BGH; Aktenzeichen verifizieren). Bei niedrigen Schwellenwerten von Spezialdelikten gelten Sondergrenzen.
Sache von bedeutendem Wert
- Bei § 315 StGB ca. 750 EUR (st. Rspr.; verifizieren).
Schritt-fuer-Schritt-Anleitung
- Tatbestand identifizieren; gibt es Regelbeispielkatalog?
- Regelbeispielmerkmale subsumieren.
- Indizwirkung annehmen.
- Gegenindizien pruefen: Welche Umstaende mindern das Tatgewicht so deutlich, dass die Indizwirkung entkraeftet ist?
- Gesamtwuerdigung ausfuehrlich begruenden.
- Konkreten Strafrahmen festhalten.
- § 46 StGB Doppelverwertung pruefen.
Verteidigungsargumente gegen Indizwirkung
- Geringer Schaden; Beute geringwertig.
- Notlage, Provokation, Affekt.
- Spontantat ohne Vorbereitung.
- Erstmaliger Verstoss.
- Schadenswiedergutmachung, TOA.
Anklage-Argumente fuer Indizwirkung
- Wiederholungstaeter.
- Hoher Schaden / hohe Tatzahl.
- Plan, Bande, Gewerbsmaessigkeit.
- Massiv geschuetzter Tatgegenstand (verschlossen, gesichert).
Typische Fehler
- Regelbeispiel automatisch zu besonders schwerem Fall: Gesamtwuerdigung fehlt.
- Gewerbsmaessigkeit ohne Tatsachenbasis bejaht: Wiederholungsabsicht muss belegt sein.
- Bande ohne klare Personenstruktur und gemeinsamen Willen.
- Doppelverwertung: Regelbeispiel-Begruendung wird in § 46 StGB nochmals strafschaerfend angefuehrt.
- Verteidigung uebersieht, dass die Indizwirkung mehrstufig entkraeftet werden kann (auch bei nachgewiesenem Regelbeispiel).
Querverweise
minder-schwerer-fall-und-besonders-schwerer-fall— Mutternorm.strafrahmen-und-strafzumessungsstufen— Pruefungsreihenfolge.paragraph-46-stgb-grundsatz-strafzumessung— Doppelverwertungsverbot.
Quellen und Stand 05/2026
- §§ 243, 263, 267, 218, 253, 264, 266, 271, 335 StGB in der geltenden Fassung.
- BGH-Linie zu Gewerbsmaessigkeit, Bande, Vermoegensverlust grossen Ausmasses — Aktenzeichen in dejure.org/openjur.de verifizieren.
- Quellenregel: vgl.
references/zitierweise.md.