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StaRUG-Restrukturierungsplan nach §§ 7 ff. StaRUG architektieren: Schuldner oder Berater plant außergerichtliche Sanierung unter StaRUG. Normen: §§ 7 ff. StaRUG (Planbestandteile), § 9 StaRUG (Gruppenbildung), § 25 StaRUG (Mehrheitserfordernisse), § 60 StaRUG (gerichtliche Planbestätigung). Prüfraster: Planbestandteile vollständig, Gruppenbildung nach Gläubiger-Rang, Mehrheitserfordernisse, Schlec

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Restrukturierungsplan — Architektur nach §§ 7 ff. StaRUG

Der Restrukturierungsplan ist das Herzstück des StaRUG-Verfahrens. Er ist das Instrument, mit dem Gläubigerforderungen gestundet, herabgesetzt und umstrukturiert werden können — ohne Insolvenzverfahren, ohne Publizität, ohne öffentliche Schande. Die Voraussetzungen für einen wirksamen Plan sind anspruchsvoll. Wer den Plan schlecht strukturiert, scheitert spätestens an der Abstimmung oder der gerichtlichen Bestätigung. Ein handwerklich sauberer Plan erfordert die enge Verzahnung von betriebswirtschaftlichem Sanierungskonzept und juristischer Planarchitektur.

Rechtsgrundlagen

  • §§ 7-14 StaRUG (Inhalt des Restrukturierungsplans)
  • § 9 StaRUG (Gruppenbildung)
  • §§ 17-24 StaRUG (Planabstimmung)
  • § 25 StaRUG (Mehrheitserfordernisse)
  • § 26 StaRUG (gerichtliche Planbestätigung — Cross-Class-Cram-Down)
  • §§ 27-29 StaRUG (Bestätigungsvoraussetzungen)
  • § 30 StaRUG (Schlechterstellungsverbot)
  • § 31 StaRUG (Obstruktionsverbot)
  • IDW S 6 (Sanierungskonzept als Plangrundlage)

Pflichten

1. Planbestandteile — §§ 7-14 StaRUG

Der Restrukturierungsplan besteht aus zwei zwingenden Teilen:

Darstellender Teil (§ 7 StaRUG):

  • Beschreibung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners
  • Ursachen der Krise
  • Maßnahmen zur Restrukturierung
  • Auswirkungen auf die Beteiligten
  • Angaben zur Finanzierung des Plans

Gestaltender Teil (§ 8 StaRUG):

  • Konkrete Gestaltung der Rechte der Planbetroffenen (Stundung, Erlass, Umwandlung)
  • Gruppenbildung (§ 9 StaRUG)
  • Regelungen für jeden Beteiligten

Plananlagen (§ 14 StaRUG):

  • Vergleichsrechnung (Besserstellung gegenüber Insolvenz)
  • Fortführungsprognose / integrierter Finanzplan (mind. 24 Monate)
  • Erklärungen nach § 14 Abs. 1 StaRUG

2. Gruppenbildung — § 9 StaRUG

Die Gruppenbildung ist das rechtliche Grundgerüst des Plans:

Pflichtgruppen:

  • Gruppe der gesicherten Gläubiger (Absonderungsrechte)
  • Gruppe der nicht nachrangigen ungesicherten Gläubiger
  • Gruppe der Anteilsinhaber (Gesellschafter)

Fakultative Gruppen (nach Interessenlage sinnvoll):

  • Arbeitnehmer (wenn ihre Forderungen gestaltet werden)
  • Kleingläubiger (Vereinfachungsgruppe, Grenzwert frei wählbar)
  • Operationelle Gläubiger (strategisch wichtige Lieferanten)
  • Nachrangige Verbindlichkeiten

Kriterien für Gruppenbildung (§ 9 Abs. 1 StaRUG):

  • Gläubiger mit gleichartigem wirtschaftlichen Interesse in einer Gruppe
  • Keine willkürliche Zersplitterung zur Mehrheitsbeschaffung
  • Transparenz gegenüber Gericht

3. Mehrheitserfordernisse — § 25 StaRUG

In jeder Gruppe muss die Abstimmung eine Dreiviertelmehrheit der Stimmrechte erreichen:

ABSTIMMUNGSQUORUM:
  Erforderlich: ≥ 75 % der Stimmrechte in jeder Gruppe
  Stimmrechte: i.d.R. nach Forderungshöhe
  Anwesende: Kein Quorum für Anwesenheit (anders als § 76 InsO)

MEHRHEIT NICHT ERREICHT:
  → Gruppe gilt als ablehnend
  → Cross-Class-Cram-Down prüfen (§ 26 StaRUG)

4. Schlechterstellungsverbot — § 30 StaRUG

Kein Planbetroffener darf durch den Plan schlechter gestellt werden als im nächstbesten Alternativszenario (i.d.R. Regelinsolvenzverfahren oder geordnete Liquidation):

VERGLEICHSRECHNUNG (Plananlagen):
  Spalte A: Stellung im Plan (Zahlungen, Quoten, Besicherungen)
  Spalte B: Stellung im hypothetischen Insolvenzverfahren
  Ergebnis: Plan darf Spalte B nicht unterschreiten

  Ausnahme: Einzelner Gläubiger stimmt freiwillig zu trotz Schlechterstellung
             (§ 26 Abs. 1 S. 2 StaRUG)

Vorgehen

Schritt 1: Planungsphase

  1. Gläubigeranalyse: Alle Planbetroffenen identifizieren, Forderungshöhen klären
  2. Sanierungskonzept nach IDW S 6 als Grundlage
  3. Integrierter Finanzplan (24 Monate) erstellen und validieren
  4. Gruppenbildung konzipieren — Interessengleichheit prüfen
  5. Szenarien durchrechnen: Wie viel Erlass/Stundung braucht der Plan?

Schritt 2: Plangestaltung

Typische Gestaltungselemente:

| Instrument | Wirkung | Anwendungsfall | |---|---|---| | Stundung | Verschiebung von Fälligkeiten | Liquiditätsengpass kurzfristig | | Teilerlass | Reduktion der Forderungshöhe | Überschuldungssituation | | Zinssatz-Reduktion | Senkung des Schuldendienstes | Covenant-Problem | | Umwandlung in EK | Debt-to-Equity-Swap | Eigenkapitalstärkung | | Sicherheitentausch | Neue Sicherheiten gegen alte | Sicherheitenkonflikte | | Anteilsübertragung | Neuer Gesellschafter | Gesellschafterwechsel als Teil der Sanierung |

Schritt 3: Abstimmungsverfahren

Zwei Optionen:

Option A — Außergerichtliche Abstimmung:

  • Plan wird Planbetroffenen mit Annahmefrist übermittelt
  • Dreiviertelmehrheit je Gruppe erforderlich
  • Bei Einigkeit: Keine gerichtliche Bestätigung nötig (aber empfehlenswert)

Option B — Gerichtliches Abstimmungsverfahren (§§ 45 ff. StaRUG):

  • Gericht setzt Abstimmungstermin an
  • Strukturiertes Verfahren mit Protokoll
  • Cross-Class-Cram-Down bei ablehnenden Gruppen möglich (§ 26 StaRUG)

Schritt 4: Gerichtliche Planbestätigung

Voraussetzungen für Bestätigung (§ 29 StaRUG):

  • Dreiviertelmehrheit in jeder abstimmenden Gruppe (oder Cross-Class-Cram-Down)
  • Kein Verstoß gegen Schlechterstellungsverbot (§ 30 StaRUG)
  • Plan ist nicht offensichtlich ungeeignet zur nachhaltigen Restrukturierung
  • Keine Stimmrechtsmissbrauch oder sittenwidrige Gruppenbildung

Templates

Muster: Planstruktur-Übersicht (Inhaltsverzeichnis)

RESTRUKTURIERUNGSPLAN — [FIRMA GMBH]

DARSTELLENDER TEIL
  § 1  Wirtschaftliche Lage und Krisenursachen
  § 2  Bisherige Sanierungsmaßnahmen
  § 3  Restrukturierungskonzept und Maßnahmen
  § 4  Auswirkungen auf Planbetroffene
  § 5  Finanzierung des Plans

GESTALTENDER TEIL
  § 6  Planbetroffene Gläubiger und Gruppenbildung
  § 7  Gestaltung der Rechte Gruppe 1 — Gesicherte Gläubiger
  § 8  Gestaltung der Rechte Gruppe 2 — Ungesicherte Gläubiger
  § 9  Gestaltung der Rechte Gruppe 3 — Gesellschafter
  § 10 Planbedingungen und Inkrafttreten

ANLAGEN
  Anlage 1: Vergleichsrechnung (Insolvenz vs. Plan)
  Anlage 2: Integrierter Finanzplan (24 Monate)
  Anlage 3: Fortführungsprognose
  Anlage 4: Gläubigerliste
  Anlage 5: Sanierungsgutachten [IDW S 6]

Fallstricke

  1. Willkürliche Gruppenbildung — Gericht prüft, ob die Gruppen nach § 9 StaRUG wirtschaftlich homogen sind. Taktische Gruppenbildung zur Mehrheitsbeschaffung ist ein Versagungsgrund.
  1. Vergleichsrechnung zu optimistisch — unterschätzte Insolvenzquote erleichtert zwar das Schlechterstellungsverbot, ist aber angreifbar, wenn Gläubiger widersprechen.
  1. Fehlende IDW S 6-Grundlage — ohne valides Sanierungskonzept als Basis fehlt dem darstellenden Teil die Substanz. Das Gericht und widersprechende Gläubiger werden die Pläne kritisch prüfen.
  1. Plan zu spät eingebracht — bei eingetretener ZU ist das Verfahren nicht mehr zulässig. Plan muss bei drohender ZU gestellt werden.
  1. Kleingläubiger vergessen — faktische Kleingläubiger, die nicht in den Plan einbezogen wurden, können außerhalb des Plans weiterhin vollstrecken.

Querverweise

  • → cross-class-cram-down-und-absolute-priority — Durchsetzung gegen ablehnende Gruppen
  • → stabilisierungsanordnung-und-vollstreckungssperre — Schutz während Planentwicklung
  • → restrukturierungsbeauftragter-und-sachwalter — externe Aufsicht
  • → drohende-zahlungsunfaehigkeit-paragraph-18-inso — Zugangsvoraussetzung
  • → fortbestehensprognose-zweistufig — Plananlage Fortführungsprognose

Aktuelle Leitentscheidungen — StaRUG-Plan-Architektur

  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Paragrafenkette Plan-Architektur

§ 7 StaRUG (Planinhalt allgemein) → § 8 StaRUG (darstellender Teil) → § 9 StaRUG (gestaltender Teil) → § 10 StaRUG (Gruppen) → § 11 StaRUG (Anlagen) → §§ 14-19 StaRUG (Planbetroffene) → §

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