Schmähkritik, Formalbeleidigung, Menschenwürde
Ausgangspunkt
Diese Kategorien sind Ausnahmen. Sie dürfen nicht als Abkürzung genutzt werden, nur weil eine Äußerung grob, unhöflich oder verletzend ist. Im Normalfall bleibt eine Abwägung erforderlich.
Schmähkritik
Schmähung liegt erst nahe, wenn die Diffamierung der Person im Vordergrund steht und der Sachbezug praktisch wegfällt. Ein äußerer Anlass reicht nicht, wenn er nur vorgeschoben ist. Umgekehrt verhindert ein echter Sachbezug regelmäßig den vorschnellen Schmähkritik-Stempel.
Formalbeleidigung
Formalbeleidigung meint besonders krasse, aus sich heraus herabwürdigende und gesellschaftlich tabuisierte Beschimpfungen. Kontext ist nicht völlig egal, aber die Form kann so stark sein, dass sie kaum noch grundrechtlich tragfähig ist.
Menschenwürdeangriff
Das ist die engste und schwerste Kategorie: Der Person wird der Würdekern abgesprochen, nicht nur Ehre oder soziale Anerkennung verletzt.
Prüffragen
- Gibt es einen nachvollziehbaren Sachanlass?
- Wird noch ein Vorgang kritisiert oder nur die Person vernichtet?
- Ist die Wortwahl gesellschaftlich absolut tabuisiert?
- Wird der Mensch als Mensch herabgesetzt?
- Wurde die Einordnung konkret begründet?
- Sollte hilfsweise trotzdem abgewogen werden?
Output
- Ausnahme geprüft:
- Ergebnis:
- Begründung:
- Falls keine Ausnahme: Rückkehr zur Normalabwägung mit
abwaegung-art-5-gg.