Schriftsatzkern und Substantiierung im Urheber- und Medienrecht
Triage zu Beginn
- Schriftsatztyp: Abmahnung, einstweiliger Verfuegungsantrag, Unterlassungsklage, Schadensersatzklage oder Gegendarstellungsverlangen?
- Anspruchsgrundlage: § 97 UrhG? §§ 22, 23 KUG i.V.m. § 823 BGB? §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB (Persoenlichkeitsrecht)?
- Zustaendigkeit: § 105 UrhG (spezialisierte Kammern); LG am Niederlassungsort des Mediums (bei Persoenlichkeitsrecht oft LG Hamburg oder Berlin).
- Fristen: Verjaehrungs-Check (§§ 195, 199 BGB, § 102 UrhG); bei Gegendarstellung LPG-Frist.
- Beweislage: Verletzungsnachweis (Screenshot mit Zeitstempel, Wayback Machine), Lizenz-Nachweis, Originalwerk-Nachweis.
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist fuer den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)
Zentrale Normen und Paragrafenkette
Urheberrecht: § 97 Abs. 1 UrhG (Unterlassung) → § 97 Abs. 2 UrhG (Schadensersatz lizenzanalog) → § 97a UrhG (Abmahnung) → § 102 UrhG (Verjaehrung) → § 13 UrhG (Urhebernennung, ggf. Verdoppelung)
KUG / Persoenlichkeitsrecht: §§ 22, 23 KUG (Einwilligung Bild) → § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG (Persoenlichkeitsrecht) → § 1004 BGB analog (Unterlassung) → § 253 BGB (immaterieller Schadensersatz)
Presserecht: LPG § 11 BlnPrG / § 10 LPG NRW (Gegendarstellung) → §§ 935, 940 ZPO (Einstweilige Verfuegung)
Aktuelle Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Aufbauschema Schriftsatz
A. Rubrum
- Parteien (bei Urheberrecht: Urheber/Rechteinhaber vs. Verletzer)
- Zustaendigkeit: § 105 UrhG-Konzentration pruefen; bei Presserecht LG Hamburg/Berlin/Frankfurt
B. Antraege Urheberrecht
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis
EUR 250.000 zu unterlassen, [WERK GENAU BEZEICHNEN] zu vervielfaeltigen,
zu verbreiten oder oeffentlich zugaenglich zu machen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klaegerin Auskunft zu erteilen ueber
[UMFANG: Art der Nutzung, Zeitraum, Nutzungsumfang, erzielte Erlöse].
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klaegerin Schadensersatz zu zahlen
(hilfsweise: Schadensersatz nach Lizenzanalogie gemaess § 287 ZPO).
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klaegerin saemtliche
weiteren Schaeden zu ersetzen hat.
C. Tatsachenvortrag
- Urheberschaft nachweisen: Nachweis Originalschoepfung (Rohdaten, Metadaten, Schoepfungsdatum)
- Verletzungshandlung konkret: URL + Datum + Screenshot (Wayback Machine oder eigener Screenshot mit Zeitstempel)
- Keine Lizenz erteilt: Nachweis fehlender Lizenz oder Lizenzmissbrauch
- Schaden: MFM-Tabelle als Anlage; ggf. konkreter entgangener Lizenzumsatz
D. Rechtliche Wuerdigung
- Werkqualitaet § 2 UrhG: Persoenliche geistige Schoepfung darlegen
- Verletzungshandlung §§ 15 ff. UrhG: Welches Verwertungsrecht verletzt (Vervielfaeltigung § 16, Verbreitung § 17, Oeffentliche Zugaenglichmachung § 19a UrhG)?
- Kein Eingreifen von Schranken §§ 44a ff. UrhG
- Schadensberechnung: Lizenzanalogie; MFM-Tabelle; Verdoppelung bei fehlender Urhebernennung
E. Beweisangebote
- Urkundenbeweis: K1 (Screenshot Verletzung), K2 (Originalwerk/Metadaten), K3 (MFM-Tabellen), K4 (Eidesstattliche Versicherung)
- Zeugenbeweis: Schoepfungsakt-Zeugen
- Sachverstaendiger: Werkqualitaet (wenn streitig)
Strategische Optionen (vor dem Template entscheiden)
Bevor das Template eins-zu-eins gefuellt wird, ist zu pruefen welche Variante zur Mandantenkonstellation passt. Das Template ist eine moegliche Form — nicht die einzige.
| Konstellation | Empfohlener Weg | |---|---| | Standard — Urheberrecht Schriftsatz verfassen | Schriftsatz-Template; Template unten | | Variante A — Einstweilige Verfuegung Urheberrecht | Verfuegungsantrag; Dringlichkeit begruenden | | Variante B — Bereicherungsrechtlicher Anspruch | § 812 BGB nach § 102a UrhG-Verjaehrung | | Variante C — EGMR / Menschenrechts-Dimension | Art. 10 EMRK Kunstfreiheit bei Parodie / Satire |
Wenn die Mandantenkonstellation nicht ins Standardschema passt, ist das Template anzupassen oder durch ein anderes Skill abzuloesen — nicht das Mandat in das Schema zu pressen.
Output-Template Abmahnung Urheberrecht
Adressat: Verletzer — Tonfall scharf-fristsetzend
[KANZLEI], [DATUM]
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung
An: [NAME/FIRMA VERLETZER], [ADRESSE]
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir vertreten [MANDANT]. In Ihrem [Website/Druckwerk/Social-Media-Kanal]
([URL/BESCHREIBUNG]) haben Sie ohne Genehmigung unserer Mandantschaft das
Werk [BESCHREIBUNG DES WERKS] (Anlage K1: Screenshot vom [DATUM]) verwendet.
Dies verletzt das Urheberrecht unserer Mandantschaft (§ 97 i.V.m. §§ 15 ff. UrhG).
Wir fordern Sie auf, bis spaetestens [DATUM, 7-10 Werktage]:
1. Die beigefu egte Unterlassungserklaerung zu unterzeichnen und uns zu uebersenden.
2. Schadenersatz in Hoehe von [BETRAG] EUR zu zahlen (Lizenzanalogie nach MFM).
3. Ihre Anwaltsgebuehren fuer diese Abmahnung ([BETRAG] EUR) zu erstatten.
Bei Nichterfullung werden wir unverzueglich Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfuegung stellen.
[KANZLEI / NAME]
Anlage K1: Screenshot Verletzung [DATUM]
Anlage K2: MFM-Honorarempfehlungen
--- vor Versand klaeren ---
- Welches Verhandlungsziel hat der Mandant? [Bestand / Abfindung / Reputation / Schnelle Loesung]
- Welche Kompromisslinien sind absolut? [Mindestabfindung / Freistellung / Zeugnisformulierung]
- Sind Anschlusswege erwuenscht? [Mediation / Direktgespraech / Settlement vor Klageerhebung]
Pruefkette vor Versand
- Werk klar identifiziert und Schutzmerkmal bejaht?
- Verletzungshandlung konkret nachgewiesen (Screenshot mit Datum)?
- Keine Schranke eingreifend (§ 51 Zitat, § 44b TDM, § 60a-h UrhG)?
- Schadenshoehe plausibel (MFM-Tabellen als Anlage)?
- Verjährung nicht eingetreten?
- Glaubhaftmachung durch EV bei einstweiliger Verfuegung?
Substantiierungs-Fallen im Urheber- und Medienrecht
- Werkqualitaet nicht dargetan: Gericht weist mangels Schutzfaehigkeit ab.
- Verletzungsnachweis lueckenhaft: Screenshot ohne Datum, kein Wayback-Nachweis.
- Schranken nicht geprueft: § 51 Zitat oder § 44b TDM koennte Anspruch ausschliessen.
- Schadenshoehe nicht belegt: MFM-Tabelle nicht beigefuegt.
- KUG-Ausnahmen uebersehen: § 23 KUG (Person der Zeitgeschichte) koennte entgegenstehen.
Cross-Refs
urheber-abmahnung-pruefen— vollstaendige Abmahnung-Pruefungfachanwalt-urheber-medienrecht-lizenzvertrag-verhandlung— Lizenzverhandlungvergleichsverhandlung-strategie— Vergleich nach Abmahnung