Abfindungen — Besteuerung mit Fuenftel-Regelung § 34 EStG
Kernsachverhalt
Abfindungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses sind aussergewoehnliche Einkuenfte (§ 24 Nr. 1 EStG) und unterliegen der ermaessigten Besteuerung nach § 34 EStG (Fuenftel-Regelung). Voraussetzungen: Zusammenballung der Einkuenfte in einem Veranlagungszeitraum, gesetzlich oder vertraglich vereinbart. SV-rechtlich sind Abfindungen aus echtem Schadensersatz-Charakter SV-frei.
Kaltstart-Rueckfragen
- Liegt Aufhebungsvertrag, Kuendigung oder gerichtlicher Vergleich vor?
- Welche Abfindungshoehe?
- Wird die Abfindung in einem Jahr ausgezahlt (Zusammenballung)?
- Welcher Bruttolohn des AN im Vorjahr und im Jahr der Auszahlung?
- Welches Alter des AN, welche Beschaeftigungsdauer (Aufstockungs-Pauschale)?
- Erfolgt die Abfindung ausschliesslich oder mit weiteren Komponenten (offene Loehne, Urlaubsabgeltung)?
- Wird die Abfindung als Zahlungsersatz fuer entgangene Loehne gestaltet (SV-Pflicht-Risiko)?
- AG-Wunsch — Auszahlung im Folgejahr (Steueroptimierung)?
Rechtlicher Rahmen
Primaernormen
§ 24 Nr. 1 EStG — aussergewoehnliche Einkuenfte Entschaedigungen.
§ 34 Abs. 1, 2 EStG — Fuenftel-Regelung.
§ 19 EStG — Einkuenfte nichtselbstaendige Arbeit.
§ 14 SGB IV — Arbeitsentgelt.
SvEV § 1 Abs. 1 Nr. 16 — SV-Behandlung Abfindungen.
Leitentscheidungen (Aktenzeichen vor Uebernahme in amtliche/freie Quellen oder lizenzierte Datenbanken pruefen)
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- BSG-Linie zu echter vs. unechter Abfindung im SV-Recht: vor Uebernahme aktuelle Entscheidungen in freier amtlicher Quelle pruefen.
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Workflow
Phase 1 — Voraussetzungen Fuenftel-Regelung
| Voraussetzung | Pruefung | |---|---| | Aussergewoehnliche Einkuenfte (Entschaedigung) | Aus Vertrag/Vergleich erkennbar | | Zusammenballung in einem Veranlagungszeitraum | Auszahlung in einem Jahr | | Steuerlich kann Auszahlung in einem Veranlagungsjahr erfolgen | ggf. Verschiebung in Folgejahr besser |
Phase 2 — Berechnung Fuenftel-Regelung
Schritt 1: Jahres-Steuer mit Abfindung berechnen
Schritt 2: Jahres-Steuer ohne Abfindung berechnen
Schritt 3: Differenz aus Schritt 1 minus Schritt 2 = Steuer auf Abfindung mit Standardtabelle
Schritt 4: Differenz x 5 = ermaessigte Steuer auf Abfindung
Die Fuenftel-Regelung mindert die Steuerprogression — bei vollstaendiger Wirkung Steuerersparnis 15-30 Prozent.
Phase 3 — SV-Behandlung
- Echte Abfindung (Schadensersatz fuer Verlust des Arbeitsplatzes): SV-frei.
- Unechte Abfindung (Lohnnachzahlung): SV-pflichtig.
- Pruefung Vereinbarung — wenn als "Entschaedigung wegen Verlust des Arbeitsplatzes" formuliert: SV-frei.
Phase 4 — Steuerklassenoptimierung
- Bei Auszahlung im selben Jahr wie Kuendigung: Steuerklasse beachten.
- Bei Wechsel im Jahr (z.B. EhepartnerIn-Wahl 3/5 vs. 4/4): rechtzeitig pruefen.
- Vorausschau auf zu versteuerndes Einkommen.
Phase 5 — Auszahlung im Folgejahr
- Wenn AN im Folgejahr arbeitslos: niedrigeres ZvE; Fuenftel-Wirkung staerker.
- Bei Verschiebung Vereinbarungsbasis: Aufhebungsvertrag mit Auszahlungstermin Januar Folgejahr.
- AG-Risiko: Insolvenz vor Auszahlung — Mandant pruefen.
Phase 6 — Lohnabrechnung
- DATEV LODAS: Abfindung mit Lohnart "Sonstige Bezuege ermaessigt" buchen.
- Achtung Reform: Mit dem Wachstumschancengesetz wurde der Lohnsteuer-Abzug der Fuenftel-Regelung im Lohnsteuer-Verfahren ab 2025 gestrichen (Verifikation 2026 ueber aktuelles BMF-Schreiben zur Lohnsteuer-Ermittlung); seither erfolgt die Fuenftel-Anwendung nur noch in der Veranlagung beim AN. AG sollte AN zur Einkommensteuererklaerung anhalten.
- LSt-Bescheinigung in Zeile 10 ("Ermaessigt besteuerter Arbeitslohn fuer mehrere Jahre") — gilt fuer die Zuordnung zur Kennzahl; konkretes Feld bei jedem LSt-Update pruefen (Bescheinigungsmuster BMF).
Output
- Lohn-Abrechnung mit ermaessigter Besteuerung.
- LSt-Bescheinigung Zeile 10.
- Beratungsnotiz zu Auszahlungs-Optimierung.
Strategie und Praxis-Tipps
- Verschiebung in Folgejahr fast immer steuerlich vorteilhaft, wenn AN im Folgejahr weniger verdient.
- Aufstockungs-Abfindung: AG zahlt mehr aus, um Netto zu erhoehen — Beratung sinnvoll.
- Bei laufendem Lohn bis Beendigung + Abfindung: Aufteilung pruefen (laufender Lohn keine Fuenftel-Regelung).
- SV-Frei nur bei echter Entschaedigung — schon im Aufhebungsvertrag korrekt formulieren.
- StBVV: Sonderlohn-Berechnung Zeithonorar oder Pauschale.
- DATEV-Tipp: DATEV LODAS Lohnart "Ermaessigte Besteuerung" mit automatischer Fuenftel-Berechnung.
Querverweise
stb-lohn-arbeitsvertrag-pruefung-lohn-relevant— Vertragspruefung.stb-lohn-lohnsteuer-monatsabschluss— Monatsabschluss.stb-lohn-sv-beitraege-grundlagen— SV.
Quellen und Updates
Stand: 05/2026.
- EStG §§ 19, 24 Nr. 1, 34.
- SGB IV § 14.
- SvEV § 1.
- BFH-Linie zur Zusammenballung der Einkuenfte (stetige Rechtsprechung, vgl. Schmidt/EStG, Blumich/EStG zu § 34 EStG; konkrete Aktenzeichen vor Uebernahme in amtliche/freie Quellen oder lizenzierte Datenbanken pruefen).
- BSG-Linie zur SV-Einordnung echter vs. unechter Abfindungen (aktuelle Entscheidungen vor Uebernahme in freier amtlicher Quelle pruefen).
- Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108): Streichung der Fuenftel-Regelung im Lohnsteuer-Abzugsverfahren ab dem Veranlagungszeitraum 2025; Anwendung der Fuenftel-Regelung nur noch in der Veranlagung beim AN.
<!-- AUDIT 27.05.2026 | welle 6 | 4 Marker aufgeloest: 0 bestaetigt (Fundstelle/Datum), 4 ersetzt (Hinweis auf Pruefung in amtliche/freie Quellen oder lizenzierte Datenbanken neu formuliert) -->