Elternzeit, Mutterschutz, Mutterschaftsgeld, Elterngeld
Kernsachverhalt
Bei Schwangerschaft und Elternschaft gelten besondere lohnrechtliche Regelungen: Mutterschutz nach MuschG (Beschaeftigungsverbot 6 Wochen vor und 8 Wochen nach Geburt), Mutterschaftsgeld nach SGB V, Elternzeit nach BEEG (bis 3 Jahre), Elterngeld nach BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz). Der Steuerberater begleitet die Lohnabrechnung in dieser Phase, prueft AG-Zuschuss-Pflichten und die SV-Behandlung.
Kaltstart-Rueckfragen
- Schwangerschaftsbescheinigung mit Geburtstermin?
- Wann beginnt der Mutterschutz?
- Welcher Bruttolohn der letzten 3 Monate (Bemessungsbasis)?
- Welche Krankenkasse zustaendig?
- Plant AN Elternzeit — wie lange?
- Plant Vater/Partner ebenfalls Elternzeit?
- Wird Elterngeld Basis oder Plus gewaehlt?
- Welche Beschaeftigungsverbote vor Geburt (z.B. schwere Arbeiten, Schichtdienst)?
Rechtlicher Rahmen
Primaernormen
MuschG — Mutterschutzgesetz.
§§ 3, 6 MuschG — Beschaeftigungsverbote.
§ 24 SGB V — Mutterschaftsgeld.
§ 24i SGB V — Mutterschaftsgeld-Auszahlung.
BEEG — Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.
§§ 1-14 BEEG — Elterngeld (Basis, Plus, Partnerschaftsbonus).
§§ 15-22 BEEG — Elternzeit (Anspruch, Anmeldung, Teilzeit).
§ 32b EStG — Progressionsvorbehalt fuer Mutterschaftsgeld und Elterngeld.
Verwaltungsanweisungen
- BMFSFJ-Merkblaetter.
- BMF zu Progressionsvorbehalt.
Workflow
Phase 1 — Mutterschutz und Beschaeftigungsverbot
- 6 Wochen vor Geburt: Beschaeftigungsverbot ohne Antrag (kann AN auf eigenen Wunsch arbeiten).
- 8 Wochen nach Geburt (12 bei Mehrlingen/Behinderung): absolutes Beschaeftigungsverbot.
- AG zahlt Mutterschutzlohn 100 Prozent fortgesetzt (basis fuer Mutterschaftsgeld + AG-Zuschuss).
Phase 2 — Mutterschaftsgeld
- Krankenkasse zahlt Mutterschaftsgeld (Hoechstsatz 13 EUR/Tag, § 24i Abs. 2 SGB V — seit 01.01.1992 unveraendert; bei Gesetzesaenderung GKV-Spitzenverband pruefen).
- AG zahlt Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bis zum durchschnittlichen Nettolohn der letzten 3 Monate (§ 20 Abs. 1 MuSchG).
- Beide zusammen ergeben Nettolohn der Schwangeren waehrend Mutterschutz.
- AG-Erstattung der gesamten Aufwendungen ueber U2-Umlage (100 Prozent) — vgl.
stb-lohn-umlage-u1-u2-insogeld-umlage.
Phase 3 — Elternzeit und Elterngeld
- Elternzeit: bis zu 3 Jahre Anspruch, bis 8. Geburtstag.
- Anmeldung: spaetestens 7 Wochen vor Beginn.
- Waehrend Elternzeit: kein Anspruch auf Lohn vom AG.
- Elterngeld vom Staat: 65 Prozent vom durchschnittlichen Nettolohn vor Geburt (max. 1.800 EUR/Monat; Einkommensgrenze fuer Ehepartner-Gesamteinkommen ab 01.04.2024 abgesenkt auf 175.000 EUR, § 1 Abs. 8 BEEG; bei Gesetzesaenderung BMFSFJ pruefen).
- Elterngeld Basis: 12 Monate; 14 Monate bei Partnermonaten.
- Elterngeld Plus: doppelte Laufzeit bei halber monatlicher Hoehe (kombiniert mit Teilzeit, bis 32 Wochenstunden).
Phase 4 — Teilzeit waehrend Elternzeit
- Bis 32 Stunden/Woche moeglich (BEEG-Reform 2021).
- AN beantragt Teilzeit beim AG.
- AG kann nur aus betrieblichen Gruenden ablehnen.
Phase 5 — SV-Status waehrend Elternzeit
- Mitgliedschaft KV bleibt erhalten (beitragsfrei).
- RV-Pflicht eingeschraenkt (wenn keine Beschaeftigung).
- AV: Anwartschaftsanrechnung Erziehungszeiten (3 Jahre).
- Pruefung Krankenkasse: ggf. freiwillige Versicherung.
Phase 6 — Progressionsvorbehalt
- Mutterschaftsgeld und Elterngeld sind steuerfrei.
- Werden aber in den Progressionsvorbehalt einbezogen (§ 32b EStG).
- AN-Steuerbescheid: hoeherer Steuersatz auf uebrige Einkuenfte.
- Bei Veranlagung: ggf. Nachzahlung.
Output
- Mutterschutz-Lohnabrechnung mit AG-Zuschuss.
- Elternzeit-Status in DATEV LODAS.
- Bescheinigung fuer Elterngeld-Antrag.
Strategie und Praxis-Tipps
- AG-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist gesetzliche Pflicht — verbindlich.
- Bei Teilzeit waehrend Elternzeit: lohnsteuer- und SV-rechtlich wie regulaere Teilzeit.
- AN sollte Elterngeld Basis vs. Plus mit Steuerberater oder Familienberatung pruefen.
- Wegen Progressionsvorbehalt im Folgejahr kann Steuernachzahlung anfallen.
- StBVV: Mutterschutz/Elternzeit-Abrechnung Zusatzauftrag (Komplex).
- DATEV-Tipp: DATEV LODAS Mutterschutz-Modul; Elternzeit als "Unterbrechung" markieren.
Querverweise
stb-lohn-krankheit-entgeltfortzahlung-efzg— Krankheit.stb-lohn-sv-beitraege-grundlagen— SV.stb-lohn-lohnsteuer-monatsabschluss— Monatsabschluss.
Quellen und Updates
Stand: 05/2026.
- MuschG.
- SGB V §§ 24, 24i.
- BEEG.
- EStG § 32b.
- BMFSFJ-Merkblaetter.
<!-- AUDIT 27.05.2026 | welle 6 | 2 Marker aufgeloest: 1 bestaetigt (Mutterschaftsgeld 13 EUR/Tag seit 1992 stabil), 1 ersetzt (BEEG-Einkommensgrenze 175.000 EUR ab 01.04.2024 eingesetzt) -->