Strafrahmen und Strafzumessungsstufen
Worum geht es?
Vor der konkreten Strafzumessung muss der gesetzliche Strafrahmen bestimmt werden. Erst danach wird innerhalb dieses Rahmens nach § 46 StGB die konkrete Strafe gebildet. Der Skill erlaeutert die Stufen: abstrakter Strafrahmen, Modifikationen, konkreter Strafrahmen, konkrete Strafe.
Wann brauchen Sie diese Skill?
- Sie verteidigen oder klagen an und muessen bestimmen, welcher Strafrahmen anwendbar ist (Grundtatbestand, Qualifikation, minder schwerer Fall?).
- Sie pruefen, ob ein besonders schwerer Fall wegen eines Regelbeispiels anzunehmen ist.
- Sie sondieren in einer Verstaendigung, welcher Strafrahmen Verhandlungsgrundlage sein soll (§ 257c Abs. 3 StPO).
Rechtliche Grundlagen
- § 38 StGB — Freiheitsstrafe: 1 Monat bis 15 Jahre (zeitige); lebenslang.
- § 39 StGB — Bemessung der Freiheitsstrafe (Monate; Jahre und Monate).
- § 40 StGB — Geldstrafe in Tagessaetzen.
- § 49 StGB — Besondere Milderungsgruende; Abs. 1 zwingend, Abs. 2 fakultativ; vgl.
strafmilderung-49-stgb-zwingend-fakultativ. - Spezialnormen mit Strafrahmen-Modifikation: §§ 243, 263 Abs. 3, 244, 250, 251, 211, 212, 213 StGB usw.
Stufen der Strafrahmen-Bildung
Stufe 1 — Abstrakter gesetzlicher Strafrahmen
Aus dem Grundtatbestand oder der Qualifikation. Beispiel:
- § 242 Abs. 1 StGB (Diebstahl): Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe.
- § 243 Abs. 1 StGB (besonders schwerer Fall): Freiheitsstrafe 3 Monate bis 10 Jahre.
- § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Diebstahl mit Waffen, Bande, Wohnungseinbruch): Freiheitsstrafe 6 Monate bis 10 Jahre.
- § 244 Abs. 4 StGB (Wohnungseinbruchsdiebstahl in dauerhaft genutzte Privatwohnung): Freiheitsstrafe 1 bis 10 Jahre.
Stufe 2 — Modifikationen
- Minder schwerer Fall: Senkung des Strafrahmens, z.B. § 213 StGB, § 249 Abs. 2 StGB. Vgl.
minder-schwerer-fall-und-besonders-schwerer-fall. - Besonders schwerer Fall durch Regelbeispiel: Anhebung; § 243 StGB (Diebstahl), § 263 Abs. 3 StGB (Betrug). Vgl.
regelbeispiele-rechtsprechung. - Strafmilderung nach § 49 StGB: zwingend (Abs. 1) oder fakultativ (Abs. 2); Verschiebung der Strafrahmen-Ober- und Untergrenze.
- Versuch (§ 23 Abs. 2 StGB): kann nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden.
- Beihilfe (§ 27 Abs. 2 StGB): muss nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden.
- Persoenliche Merkmale (§ 28 Abs. 1 StGB): Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB.
- Verminderte Schuldfaehigkeit (§ 21 StGB): kann nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden.
- Verbotsirrtum vermeidbar (§ 17 Satz 2 StGB): kann gemildert werden.
Stufe 3 — Konkreter Strafrahmen
Nach allen Modifikationen das Ergebnis. Beispiel:
- Grundtatbestand § 249 Abs. 1 StGB (Raub): Freiheitsstrafe 1 Jahr bis 15 Jahre.
- Minder schwerer Fall § 249 Abs. 2 StGB: 6 Monate bis 5 Jahre.
- Bei Beihilfe nach § 27 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB: Hoechstmass 3/4 von 5 Jahren = 3 Jahre 9 Monate.
Stufe 4 — Konkrete Strafe
Innerhalb des konkreten Strafrahmens nach § 46 StGB. Hier kommen die Strafzumessungstatsachen ins Spiel; vgl. strafzumessungs-tatsachen-46-ii-stgb.
Reihenfolge in der Pruefung (Standard)
- Welche Tatbestaende sind verwirklicht?
- Strafrahmen des einschlaegigen Tatbestands oder der Qualifikation.
- Liegt minder schwerer Fall vor (Gesamtbetrachtung)?
- Liegt Regelbeispiel oder unbenannter besonders schwerer Fall vor?
- Liegen Milderungsgruende nach § 49 StGB vor? In welcher Reihenfolge greifen sie? (Mehrfache Milderung moeglich; jeweils auf das Ergebnis der vorigen Milderung anzuwenden.)
- Konkreter Strafrahmen festhalten.
- Konkrete Strafe nach § 46 StGB im Spielraum schuldangemessener Strafe.
Sonderfall: Mehrfache Milderung
Wenn mehrere § 49 Abs. 1 StGB-Milderungen zusammentreffen (z.B. Beihilfe + verminderte Schuldfaehigkeit + Versuch), wird kettenweise gemildert: erst die eine Milderung anwenden, dann auf das Ergebnis die naechste. Aktenzeichen der st. Rspr. vor Zitat verifizieren in dejure.org/openjur.de.
Typische Fehler
- Regelbeispiel automatisch angenommen: Auch wenn ein Regelbeispiel erfuellt ist, muss eine Gesamtbetrachtung ergeben, dass die "Indiz-Wirkung" nicht entkraeftet ist (BGH st. Rspr.; Az vor Zitat verifizieren).
- § 49 Abs. 1 StGB falsch berechnet: Hoechstmass 3/4 (Freiheitsstrafe), Mindeststrafe entfaellt oder reduziert nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB. Bei lebenslang: 3 bis 15 Jahre (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
- § 28 StGB uebersehen bei Beihilfe-/Anstifter-Pruefung: fehlende strafbegruendende persoenliche Merkmale fuehren zwingend zur Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB.
- Doppelverwertung zwischen Regelbeispiel und § 46 StGB: Umstaende, die das Regelbeispiel begruenden, duerfen nicht noch einmal als strafschaerfender Faktor angefuehrt werden.
Querverweise
paragraph-46-stgb-grundsatz-strafzumessung— Folge nach Strafrahmen-Bestimmung.strafmilderung-49-stgb-zwingend-fakultativ— Detail.minder-schwerer-fall-und-besonders-schwerer-fall— Detail.regelbeispiele-rechtsprechung— Detail.
Quellen und Stand 05/2026
- §§ 38, 39, 49 StGB in der geltenden Fassung.
- Einschlaegige Spezialnormen je nach Tatbestand.
- BGH-Linie zu mehrfacher Milderung und Regelbeispielen — Aktenzeichen in dejure.org/openjur.de verifizieren.
- Quellenregel: vgl.
references/zitierweise.md.