Streitwertfestsetzung – GKG / RVG
Zweck
Dieser Skill unterstützt bei der Berechnung des Streitwerts für gerichtliche Verfahren (§§ 39 ff. GKG), des anwaltlichen Gegenstandswerts (§ 23 RVG) sowie bei der Erstellung von Kostenfestsetzungsanträgen (§ 104 ZPO). Er dient ferner der Überprüfung vorläufiger Streitwertfestsetzungen des Gerichts und der Vorbereitung von Streitwertbeschwerden (§ 68 GKG).
Typischer Mandatskontext: Klagepartei oder Beklagte möchten die voraussichtlichen Prozesskosten einschätzen; Kostenerstattungsstreit nach obsiegendem Urteil; Gebührennote im Außerverhältnis.
Eingaben
Das Modell benötigt folgende Informationen:
- Streitgegenstand – Leistungsklage (§ 3 ZPO), Feststellungsklage (§ 256 ZPO;
Abschlag i. d. R. 20–25 % vom Leistungsantrag), einstweilige Verfügung (i. d. R. 1/3 bis 1/2 des Hauptsachewerts).
- Gericht und Instanz – Landgericht (Kammer für Handelssachen), Oberlandesgericht,
BGH; Instanz bestimmt Gerichtsgebühr (Anlage 1 GKG).
- Hauptantrag und Hilfsantrag – Wert der Hilfsanträge bleibt außer Betracht,
solange sie nicht beschieden werden (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG; Mehrwert nur bei Entscheidung, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).
- Nebenforderungen – Zinsen und Früchte nach § 43 Abs. 1 GKG nicht streitwerterhöhend
(außer wenn sie Hauptgegenstand sind).
- Aufrechnung – § 45 Abs. 3 GKG: Aufrechnung erhöht den Streitwert bis zur
Höhe des Klageanspruchs, nicht darüber hinaus.
- Anwaltsgebühren – Gegenstandswert nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG entspricht
dem Streitwert; § 23 Abs. 3 RVG bei Sonderregeln (z. B. Wohnraum).
Rechtlicher Rahmen
Zentrale Normen
- §§ 39–48 GKG – Allgemeine Grundsätze der Streitwertberechnung im Zivilprozess.
- § 3 ZPO – Streitwertschätzung durch das Gericht nach freiem Ermessen.
- § 45 GKG – Hilfsanträge und Aufrechnung.
- § 43 GKG – Zinsen, Früchte, Nutzungen nicht streitwerterhöhend.
- § 68 GKG – Streitwertbeschwerde; Frist: 6 Monate nach Rechtskraft.
- § 23 RVG – Gegenstandswert für anwaltliche Vergütung.
- § 104 ZPO – Kostenfestsetzungsverfahren; Antrag beim Urkundsbeamten.
- § 103 ZPO – Kostenfestsetzungsantrag, Kostentitel Voraussetzung.
Aenderungen ab 01.01.2026
Mit dem Gesetz zur Aenderung des Zustaendigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte (BGBl. 2025 I Nr. 318 vom 11.12.2025) gelten ab 01.01.2026:
- Sachliche Zustaendigkeit Amtsgericht (§ 23 Nr. 1 GVG): bis 10.000 EUR (vorher 5.000 EUR).
- Berufungssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO): 1.000 EUR (vorher 600 EUR).
- Wertgrenze Nichtzulassungsbeschwerde (§ 26 EGZPO bzw. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO): 25.000 EUR (vorher 20.000 EUR).
- Uebergangsvorschrift: § 47 EGZPO. Massgeblich ist, ob die angegriffene Entscheidung bis 31.12.2025 verkuendet/zugestellt war oder die muendliche Verhandlung vorher geschlossen war.
Quellen:
- BRAK Mitteilung zur Wertgrenzenreform: https://www.brak.de/newsroom/news/zivilgerichtsbarkeit-hoehere-wertgrenzen-fuer-zustaendigkeit-und-rechtsmittel-ab-112026/
- Anwaltsblatt zur Praxis: https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/themen/recht-gesetz/zustaendigkeitsstreitwert-2026
- § 47 EGZPO bei dejure: https://dejure.org/gesetze/EGZPO/47.html
- § 511 ZPO bei dejure: https://dejure.org/gesetze/ZPO/511.html
Leitentscheidungen
- Streitwertbemessung bei Feststellungsantraegen neben Leistungsantraegen: kein Mehrwert, wenn Feststellungsantrag wirtschaftlich in Leistungsantrag aufgeht. Aktenzeichen vor Schriftsatzverwendung ueber https://dejure.org pruefen.
- Streitwertbemessung im Unterlassungsrechtsstreit: bei Kerntheorie-Reichweite ist der wirtschaftliche Wert des Verbots massgeblich, nicht nur der konkret angegriffene Verletzungsfall. Aktenzeichen ueber https://dejure.org und https://openjur.de verifizieren.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Ablauf
- Hauptforderung bestimmen – Nennwert bei Leistungsklage; bei Feststellungsklage
Abschlag von i. d. R. 20 % (Ermessen, vgl. § 3 ZPO).
- Nebenforderungen ausscheiden – Zinsen, Früchte, Kosten des Verfahrens nach
§ 43 Abs. 1 GKG nicht mitrechnen, sofern Nebenforderungen.
- Hilfsanträge prüfen – Kein Ansatz im Ausgangsverfahren (§ 45 Abs. 1 Satz 2
GKG); bei Stattgabe des Hilfsantrags Mehrwert nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nachträglich festsetzen.
- Aufrechnung einbeziehen – Widerklageforderung oder Aufrechnungsforderung erhöht
Streitwert nach § 45 Abs. 3 GKG nur bis zur Klageforderungshöhe.
- Gerichtsgebühren berechnen – Aus dem festgesetzten Streitwert die Gerichtsgebühr
nach GKG Anlage 1 und 2 ermitteln (Tabelle §§ 34, 35 GKG).
- Anwaltsgebühren berechnen – Gegenstandswert für Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV
RVG), Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG), Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) aus der Vergütungstabelle (Anlage 2 RVG) ableiten.
- Kostenfestsetzungsantrag stellen – Nach Vorliegen eines zur Zwangsvollstreckung
geeigneten Kostentitels (§ 103 ZPO) Antrag nach § 104 ZPO beim Urkundsbeamten; Glaubhaftmachung der Auslagen durch Kostenrechnung und Belege.
- Streitwertbeschwerde – Binnen 6 Monaten nach Rechtskraft (§ 68 Abs. 1 Satz 3
GKG); beschwerdeberechtigt: Parteien und Staatskasse; Gericht, das die angegriffene Entscheidung erlassen hat, entscheidet zuerst (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); dann ggf. Beschwerdegericht.
Ausgabeformat
- Streitwert-Memo (Gutachtenstil): Struktur Hauptantrag → Hilfsanträge →
Nebenforderungen → Ergebniswert; mit Norm- und Rspr.-Nachweisen.
- Kostennote (Tabelle): Gebührenart | Gegenstandswert | Gebührensatz
(VV-Nr.) | Betrag | USt.; Gesamt.
- Kostenfestsetzungsantrag (Schriftsatz): Adressat Urkundsbeamter; Bezugnahme
auf Kostentitel; Auflistung erstattungsfähiger Kosten; Unterschrift.
Beispiel
Sachverhalt: Klägerin macht 80.000 € Schadensersatz geltend (Leistungsklage). Hilfsantrag auf Feststellung künftiger Schadensersatzpflicht. Beklagte rechnet mit einer Gegenforderung von 30.000 € auf.
Streitwertberechnung (Urteilsstil):
Der Streitwert beläuft sich auf 110.000 €. Die Leistungsklage hat einen Wert von 80.000 € (§ 3 ZPO). Der Hilfsantrag bleibt nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG außer Betracht, da das Gericht über ihn nicht zu entscheiden hat, solange der Hauptantrag Erfolg verspricht. Die Aufrechnung mit 30.000 € erhöht den Streitwert gemäß § 45 Abs. 3 GKG um 30.000 €, da sie 80.000 € nicht übersteigt. Zinsen auf die Klageforderung sind nach § 43 Abs. 1 GKG nicht anzusetzen.
Gerichtsgebühr (3,0-fach, § 34 GKG, Nr. 1210 KV GKG): aus einem Streitwert von 110.000 € = 3 × 1.476 € = 4.428 €.
Anwaltsgebühren (Verfahrensgebühr 1,3 aus 110.000 € = 1,3 × 2.471 € = 3.212,30 € zzgl. USt.) nach Nr. 3100 VV RVG i. V. m. Anlage 2 RVG.
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. in: Hartmann, KostenG, 54. Aufl. 2024, § 45 GKG Rn. 18.)*
Risiken und typische Fehler
- Frist Streitwertbeschwerde: § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG – 6 Monate nach
Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung; Versäumnis führt zum Verlust des Rechtsbehelfs.
- Hilfsantragsmehrwert: Wird irrtümlich sofort angesetzt, obwohl das Gericht
über ihn nicht entschieden hat – Fehler mit Kostennachforderungsrisiko.
- Aufrechnung überschreitet Klageforderung: § 45 Abs. 3 GKG begrenzt den
Mehrwert auf die Klageforderungshöhe; Überschreitung wird nicht berücksichtigt.
- Zinsen als Hauptforderung: Sind Zinsen ausnahmsweise selbst Streitgegenstand
(z. B. Zinsklage), sind sie streitwertrelevant – § 43 Abs. 1 GKG greift dann nicht.
- Berufsrecht: Fehlerhafte Gebührennoten können eine Pflichtverletzung
(§ 43a BRAO) darstellen; Vergütungsvereinbarungen müssen § 3a RVG entsprechen.
- Datenschutz: Mandan