Taeter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung — § 46a StGB
Worum geht es?
§ 46a StGB ermoeglicht eine Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB oder bei Strafe nicht ueber 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis 360 Tagessaetzen sogar das Absehen von Strafe. Voraussetzung:
- Nr. 1: Taeter hat in dem Bemuehen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Taeter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum ueberwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft angestrebt, oder
- Nr. 2: die Schadenswiedergutmachung von dem Taeter erhebliche persoenliche Leistungen oder persoenlichen Verzicht erfordert hat und er das Opfer ganz oder zum ueberwiegenden Teil entschaedigt.
Wann brauchen Sie diese Skill?
- Sie verteidigen einen Mandanten, der mit dem Opfer ins Gespraech kommen oder Schaden ersetzen kann oder bereits hat.
- Sie planen eine Verstaendigung (§ 257c StPO) und wollen TOA als Strafmilderungs-Baustein einbringen.
- Sie pruefen ein Urteil oder eine Strafzumessungsruege, in der § 46a StGB nicht oder fehlerhaft angewendet wurde.
Rechtliche Grundlagen
- § 46a StGB — Voraussetzungen und Rechtsfolge (Milderung oder Absehen).
- § 49 Abs. 1 StGB — technische Anwendung der Milderung.
- § 155a StPO — Pruefungspflicht der Staatsanwaltschaft, ob TOA in Betracht kommt.
- § 155b StPO — Datenuebermittlung an Vermittlungsstellen.
- § 153a StPO — Einstellung gegen Auflage; oft mit TOA verbunden.
Strafzumessungs-Grundsatz
§ 46a Nr. 1 StGB — TOA (Taeter-Opfer-Ausgleich)
BGH, Beschluss vom 20.11.2025 — 4 StR 232/25 (4. Strafsenat): § 46a Nr. 1 StGB setzt einen friedensstiftenden kommunikativen Prozess zwischen Taeter und Opfer voraus, der eine Verantwortungsuebernahme des Taeters erkennen laesst; blosse Schadenswiedergutmachung ohne kommunikatives Element genuegt nicht (Offene Fundstelle: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=20.11.2025&Aktenzeichen=4+StR+232/25).
Erforderlich sind also:
- Kommunikativer Kontakt mit dem Opfer (direkt oder ueber Vermittler).
- Anerkennung des Unrechts gegenueber dem Opfer.
- Wiedergutmachung ganz oder ueberwiegend oder ernsthaftes Bemuehen.
- Akzeptanz des Opfers ist hilfreich, aber nicht unbedingt Tatbestandsmerkmal — st. Rspr. relativiert: Wenn das Opfer den Ausgleich ablehnt, kann das Bemuehen genuegen.
§ 46a Nr. 2 StGB — Wesentliche Schadenswiedergutmachung
- Erhebliche persoenliche Leistung des Taeters: hoher Aufwand, finanzielle Anstrengung, Verzicht.
- Opfer ganz oder zum ueberwiegenden Teil entschaedigt.
- Kommunikativer Prozess ist hier nicht zwingend, die Wiedergutmachung steht im Zentrum.
Rechtsfolge
- Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB (zwingend, wenn Tatbestand erfuellt).
- Bei Strafe nicht ueber 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis 360 Tagessaetze: Absehen von Strafe moeglich (wenn auch nicht zwingend; pflichtgemaesses Ermessen).
Schritt-fuer-Schritt-Anleitung (Verteidigung)
- TOA-Eignung pruefen:
- Ist das Opfer ansprechbar?
- Liegt eine Tat vor, die einen kommunikativen Prozess erlaubt (auch bei Sexualstraftaten moeglich; vgl. BGH 4 StR 232/25, sehr restriktive Pruefung)?
- Vermittlungsstelle einschalten (Taeter-Opfer-Ausgleichsstelle der Landesjustiz, gemeinnuetzige Vermittlungstraeger).
- Mandantengespraech vorbereiten: Verantwortungsuebernahme, Reue, Bereitschaft zur Wiedergutmachung; sensible Themen (Verletzungen des Opfers, evtl. Trauma) klaeren.
- Erste Kontaktaufnahme ueber den Vermittler; keine direkte Kontaktaufnahme bei Sexualstraftaten oder Gewaltdelikten ohne Vorbereitung.
- Ausgleichsgespraech durchfuehren; Protokollieren lassen.
- Wiedergutmachung vereinbaren: Geldzahlung, Entschuldigung, andere Form der Wiedergutmachung (z.B. Therapie-Vereinbarung, gemeinnuetzige Leistung im Sinne des Opfers).
- Beleg fuer das Gericht: TOA-Protokoll, Quittung, Bescheinigung der Vermittlungsstelle.
- Antrag in der Hauptverhandlung: "Wir beantragen die Anwendung von § 46a Nr. 1 StGB. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern; hilfsweise ist von Strafe abzusehen (§ 46a Satz 2 StGB)."
Bei Schadenswiedergutmachung (Nr. 2)
- Erheblicher Aufwand: nicht jede pflichtgemaesse Zahlung reicht; es muss Verzicht / Anstrengung erkennbar sein.
- Beleg fuer Hoehe, Form und persoenlicher Aufwand. Mietminderung, Vermoegensverkauf, Kredit fuer Wiedergutmachung.
- Zahlung an Versicherung reicht oft nicht, weil diese sich an den Taeter wendet (Verzicht-Rueckforderung); st. Rspr.; Aktenzeichen verifizieren.
Sondersituationen
TOA bei Sexualstraftaten
BGH 4 StR 232/25 vom 20.11.2025: TOA ist auch bei sexuellem Missbrauch nicht generell ausgeschlossen, aber die Pruefung ist streng. Der kommunikative Prozess muss real stattgefunden haben und das Opfer darf nicht (re-)traumatisiert werden. Vorgehen mit Vermittler zwingend.
TOA bei Vermoegensdelikten
- Schadenswiedergutmachung im Vordergrund.
- Kommunikatives Element: Anerkennung des Schadens, Entschuldigung.
TOA bei juristischen Personen als Opfer
- Statt kommunikativem Prozess steht die Wiedergutmachung mit Ansprechen des Vorstands / der Geschaeftsfuehrung im Mittelpunkt.
Typische Fehler
- Blosse Zahlung ohne kommunikativen Prozess — nach BGH 4 StR 232/25 nicht ausreichend fuer § 46a Nr. 1 StGB.
- Direkter Opferkontakt in sensiblen Faellen — kann re-traumatisieren und das Verfahren erschweren.
- TOA-Belege fehlen oder zu spaet.
- § 46a Nr. 2 StGB verwechselt mit Nr. 1: bei Nr. 2 muss der Aufwand erheblich sein, nicht nur die Wiedergutmachung.
- Absehen von Strafe-Antrag uebersehen, obwohl Strafrahmen es zulaesst.
- TOA verspaetet: Gericht erkennt es als verfahrenstaktische Schutzbehauptung, wenn TOA erst kurz vor der Hauptverhandlung beginnt.
Querverweise
strafmilderung-49-stgb-zwingend-fakultativ— technische Anwendung.verstaendigung-257c-stpo-strafzumessung— TOA als Verhandlungsbaustein.153a-stpo-einstellung-gegen-auflage— Einstellung mit TOA-Auflage.gestaendnis-und-strafmilderung— Verbindung zum Gestaendnis.- Plugin
fachanwalt-strafrecht:fachanwalt-strafrecht-verstaendigung-257c-toa-46a.
Quellen und Stand 05/2026
- § 46a StGB in der geltenden Fassung.
- §§ 49 Abs. 1, 155a, 155b, 153a StPO.
- BGH, Beschluss vom 20.11.2025 — 4 StR 232/25 (TOA bei sexuellem Missbrauch, friedensstiftender kommunikativer Prozess); offene Fundstelle: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=20.11.2025&Aktenzeichen=4+StR+232/25.
- Weitere BGH-Rspr. — Aktenzeichen vor Zitat in dejure.org/openjur.de verifizieren.
- Quellenregel: vgl.
references/zitierweise.md.