Notice-and-Take-Down / Meldeverfahren
Zweck
Diese Skill deckt drei Handlungsmodi ab:
--senden— Meldung an einen Hostprovider nach §§ 7 ff. TMG/DDG (Notice-and-Take-Down) sowie ggf. DSA Art. 16 formulieren--reagieren— eingegangene Meldung triagieren: Entfernen / Gegenvorstellung / Verhandeln / Ignorieren--gegenvorstellung— Gegenvorstellung an die Plattform nach eigenem gutem Glauben formulieren
Kein Modus sendet automatisch. Die Skill entwirft; der Rechtsanwalt prüft und versendet.
Hinweis: Dieser Skill ersetzt keine anwaltliche Beratung im konkreten Einzelfall.
Eingaben
Befehlsargument:
--senden+ Kontext oder Pfad zur Meldungsunterlage--reagieren+ Pfad zur oder eingefügte eingegangene Meldung--gegenvorstellung+ Kontext- (kein Argument) → fragen: "Sollen wir eine Meldung senden, auf eine eingegangene reagieren oder eine Gegenvorstellung formulieren?"
Rechtlicher Rahmen
Kernvorschriften
Haftung des Hostproviders / Vermittlerdienstleister:
- § 7 Abs. 1 DDG / § 7 Abs. 1 TMG (§ 10 TMG a.F.) — Kein Hostprovider ist verpflichtet, gespeicherte Inhalte zu überwachen; erst nach Kenntnis von konkreter Rechtsverletzung entsteht Handlungspflicht (Reaktionspflicht nach BGH-Rspr.)
- § 10 DDG / § 10 TMG — Haftungsprivileg für Hostprovider: Haftung erst bei Kenntnis und Nichtentfernen nach Hinweis (Notice-and-Take-Down-Mechanismus)
- Art. 16 DSA (Digital Services Act, EU 2022/2065) — Meldeverfahren für Plattformen mit mehr als 45 Mio. monatlichen Nutzern in der EU; einheitliches Meldeformular-Format; Reaktionspflicht; Beschwerdemechanismus
- Art. 17 DSA — Begründungspflicht der Plattform bei Inhaltsmoderation; Gegenvorstellungsrecht
- § 97 UrhG — Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch bei Urheberrechtsverletzung; Grundlage für Abmahnung
Störerhaftung:
- Störerhaftung: Wer willentlich und adäquat kausal zur Rechtsverletzung eines Dritten beiträgt, haftet als Störer auf Unterlassung (nicht Schadensersatz). Prüfungspflichten müssen zumutbar sein.
- § 8 DDG — Durchleitungsdienstleister: kein Haftungsprivileg-Verlust bei bloßer Durchleitung; keine Überwachungspflicht
NetzDG / weitere:
- §§ 1–3 NetzDG — Plattformpflichten bei Hassrede und sonstigen strafbaren Inhalten; spezialgesetzliche Entfernungspflicht unabhängig vom allgemeinen Notice-and-Take-Down
Leitentscheidungen
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Kommentare
- Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 8 Rn. 2.1 (Unterlassungsanspruch; Störerhaftung)
- Leistner/Ohst, in: Schricker/Löwenheim, UrhG, 6. Aufl. 2020, § 97 Rn. 1 (Unterlassung und Schadensersatz)
- Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.
Ablauf
Modus --senden: Meldung an Hostprovider / Plattform
Schritt 1: Geschütztes Werk identifizieren
Um eine Meldung zu formulieren, werden folgende Angaben benötigt:
- Bezeichnung / Beschreibung des Werkes — was ist es (Software, Bild, Text, Video, Audio)?
- Rechtsinhaber — wem gehören die Rechte? Eigentümer, ausschließlicher Nutzungsrechtinhaber, oder Auftraggeber nach § 69b UrhG (Arbeitnehmer-Softwarewerk)?
- Nachweis der Rechtsinhaberschaft — Urheberschaft, Lizenz, Auftrag
- Frühere Lizenzen — wurde die beanstandete Nutzung jemals gestattet (Vertrag, Creative-Commons-Lizenz, stillschweigende Erlaubnis)?
Rechtsinhaberschaft und Verfügungsberechtigung sind die ersten Punkte, die ein Hostprovider und ein Gericht prüfen.
Schritt 2: Verletzungsmaterial und Fundort identifizieren
- Plattform / Diensteanbieter — YouTube, Instagram, GitHub, Amazon, ein Webhoster etc.
- URL(s) — konkrete, direkte Links zum beanstandeten Inhalt
- Beschreibung — was ist die Verletzung (identische Kopie, wesentlich ähnlich, abgeleitetes Werk ohne Lizenz)?
- Beweissicherung — Screenshot mit sichtbarer URL und Zeitstempel; ggf. Web-Archivierung (archive.org)
§ 97 UrhG und das Notice-and-Take-Down-System verlangen hinreichend genaue Bezeichnung, damit der Diensteanbieter den Inhalt auffinden und beurteilen kann.
Schritt 3: Zulässigkeitsprüfung (Freie Nutzung, Schranken)
Vor der Meldung sind Urheberrechtsschranken zu prüfen. Eine Meldung auf schrankengemäße Nutzungen schädigt den Diensteanbieter und kann Schadensersatzansprüche (§ 826 BGB, § 97a Abs. 4 UrhG analog) auslösen.
Prüfen nach §§ 44a ff. UrhG:
- § 51 UrhG — Zitat: Kritik, Rezension, wissenschaftliche Auseinandersetzung — legitim, wenn Zitatzweck erkennbar und Umfang verhältnismäßig
- § 49 UrhG — Presseprivileg: Übernahme von Tagesaktualitäten; eng begrenzt
- § 44a UrhG — Vorübergehende Vervielfältigungen: Technisch-funktionale Zwischenspeicherung
- § 60a ff. UrhG — Bildung und Wissenschaft: Unterricht, Wissenschaft, öffentliche Einrichtungen; begrenzt
- § 24 UrhG — Freie Benutzung (aufgehoben): Seit 7.6.2021 durch Unionsrecht ersetzt; Parodie, Karikatur, Pastiche jetzt über § 51a UrhG
Wenn Schrankennutzung wahrscheinlich oder zweifelhaft: Entwurf stoppen, an Rechtsanwalt verweisen. Eine Meldung auf geschützte Meinungsäußerungen ist das genaue Szenario, das zu einer Gegenreaktion berechtigt.
Schritt 4: Guter Glaube und Vertretungsberechtigung
- Ist der Nutzer der Rechtsinhaber oder von ihm bevollmächtigt?
- Wurde die Nutzung direkt geprüft (nicht nur aus zweiter Hand)?
- Wurden bestehende Lizenzen und Gestattungen überprüft?
Wenn ja auf alle Punkte: Guter Glaube ist begründbar.
Schritt 5: Meldung formulieren
Erforderliche Elemente (nach BGH-Rspr. und DSA Art. 16):
- Identifikation der Rechtsinhaberin — Name, Adresse, E-Mail; Bevollmächtigter falls zutreffend
- Bezeichnung des geschützten Werkes — Titel, Typ, ggf. Registrierungsnummer (Urheberrecht entsteht formfrei nach § 7 UrhG; Registrierung ist kein Anspruchsvoraussetzung)
- Genaue Fundort-URL(s) des beanstandeten Inhalts
- Beschreibung der Verletzung — worin konkret die Verletzung besteht
- Erklärung guten Glaubens — keine Berechtigung der Nutzung durch Inhaber, seinen Bevollmächtigten oder das Gesetz
- Genauigkeitserklärung — Angaben sind nach bestem Wissen zutreffend
- Bitte um Entfernung
DSA Art. 16 Plattformen: Meldung über das behördlich bereitgestellte Formular oder den plattformeigenen Meldepfad einreichen. Plattform ist zur Bestätigung und Begründung verpflichtet (Art. 17 DSA).
Schritt 6: Warnhinweis vor Versand
┌─────────────────────────────────────────────────────────────┐
│ VOR DEM VERSAND DIESER MELDUNG │
├─────────────────────────────────────────────────────────────┤
│ │
│ Eine Notice-and-Take-Down-Meldung hat unmittelbare │
│ rechtliche Wirkung. Unberechtigt eingereichte Meldungen │
│ können Schadensersatzansprüche des Diensteanbieters │
│ oder des betroffenen Nutzers auslösen (§§ 823, 826 BGB; │
│ Art. 17 Abs. 8 DSA für Missbrauch des Meldeverfahrens). │
│ │
│ Vor dem Versand bestätigen: │
│ │
│ 1. Sie sind Rechtsinhaber oder bevollmächtigt. │
│ 2. Die beanstandete Nutzung ist nicht gestattet — │
│ Lizenzen, Schranken und Gestattungen wurden │
│ geprüft. │
│ 3. Schranken (§§ 44a ff. UrhG, insb. Zitat § 51, │
│ Parodie § 51a) sind nicht einschlägig. │
│ 4. Die versendende Person hat Genehmigung gemäß │
│ Mandatsprofil.