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Nicht-EU-Unternehmen oder Exporteur fragt: Gilt die KI-VO auch für uns obwohl wir außerhalb der EU sind? Art. 2 KI-VO territorialer Anwendungsbereich. Prüfraster: Inverkehrbringen in der EU Nutzung in der EU durch Betreiber Ausgaben die in der EU verwendet werden auch bei Betrieb außerhalb der EU Marktortprinzip. Drittstaaten-Konstellationen und extraterritoriale Wirkung. Output: Anwendbarkeits-En

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Territorialer Anwendungsbereich — Art. 2 KI-VO

Zweck

Die KI-VO hat wie die DSGVO eine extraterritoriale Wirkung. Anbieter und Betreiber außerhalb der EU können trotzdem dem Geltungsbereich unterliegen. Dieser Skill klärt, ob die KI-VO auf den geschilderten Sachverhalt anwendbar ist.

Drei Anknüpfungspunkte nach Art. 2 KI-VO

Anknüpfungspunkt 1 — Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme in der EU (Art. 2 Abs. 1 lit. a)

Die KI-VO gilt für Anbieter, die KI-Systeme oder GPAI-Modelle in der EU in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, unabhängig davon, ob der Anbieter in der EU oder einem Drittland niedergelassen ist.

Prüffragen:

  • Wird das System in der EU auf dem Markt angeboten?
  • Wird das System erstmals in der EU bereitgestellt (Inverkehrbringen)?
  • Wird das System in der EU für seinen Bestimmungszweck eingesetzt (Inbetriebnahme)?

Ergebnis: Wenn ja → KI-VO anwendbar.

Anknüpfungspunkt 2 — Nutzung des Systems in der EU (Art. 2 Abs. 1 lit. b)

Die KI-VO gilt für Betreiber, die KI-Systeme in der EU verwenden, unabhängig vom Sitz des Betreibers.

Prüffragen:

  • Wird das System von einer in der EU ansässigen Person oder Einrichtung genutzt?
  • Werden Entscheidungen auf Basis des Systems in der EU getroffen?

Ergebnis: Wenn ja → KI-VO anwendbar für den Betreiber.

Anknüpfungspunkt 3 — Ausgaben werden in der EU verwendet (Art. 2 Abs. 1 lit. c)

Die KI-VO gilt auch dann, wenn das KI-System außerhalb der EU betrieben wird, aber die Ausgaben (Vorhersagen, Empfehlungen, Entscheidungen) in der EU eingesetzt werden.

Prüffragen:

  • Betrifft die Ausgabe des Systems Personen in der EU?
  • Werden Empfehlungen oder Entscheidungen, die das System erzeugt, auf Personen in der EU angewendet?

Ergebnis: Wenn ja → KI-VO anwendbar.

Drittstaaten-Konstellationen

Szenario A — Anbieter in USA, Nutzer in Deutschland

Der US-Anbieter unterliegt der KI-VO, wenn er das System in der EU in Verkehr bringt (Art. 2 Abs. 1 lit. a) oder wenn Ausgaben in der EU verwendet werden (Art. 2 Abs. 1 lit. c). Er muss einen Bevollmächtigten in der EU benennen (Art. 22 KI-VO).

Szenario B — Anbieter in Deutschland, System läuft auf Servern in der Schweiz

Maßgeblich ist nicht der Serverstandort, sondern das Inverkehrbringen. Wenn das System in der EU bereitgestellt wird, gilt die KI-VO.

Szenario C — Nur Export in Drittstaaten, kein EU-Einsatz

Wenn weder das System in der EU in Verkehr gebracht wird noch Ausgaben in der EU verwendet werden, gilt die KI-VO nicht. Die Beweislast liegt beim Anbieter.

Ausnahmen vom Anwendungsbereich (Überblick)

Art. 2 Abs. 3 bis 12 KI-VO enthält explizite Ausnahmen. Relevante Ausnahmen werden in sachlicher-ausschluss-art-2-abs-3-bis-12 vertieft:

  • Militärische und nationale Sicherheitszwecke (Abs. 3)
  • Behörden von Drittstaaten und internationale Organisationen im Rahmen von Kooperationsabkommen (Abs. 4)
  • Forschung und Entwicklung (Abs. 6) — mit Einschränkungen
  • Rein persönliche, nicht berufliche Nutzung (Abs. 10)
  • Open-Source (Abs. 12) — mit engen Voraussetzungen

Ergebnis und Routing

  • Territorialer Anwendungsbereich gegeben: weiter zu persoenlicher-anwendungsbereich-rollen-art-3 und dann zu rolle-anbieter-pruefen-art-3-nr-3 oder rolle-betreiber-pruefen-art-3-nr-4
  • Territorialer Anwendungsbereich fraglich (Drittstaaten): Hinweis auf Klärungsbedarf; weiter mit Vorbehalt
  • Kein territorialer Anwendungsbereich: KI-VO findet keine Anwendung; andere Rechtsordnungen können gelten

Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Die KI-VO ist in Auslegung und Konkretisierung dynamisch; Leitlinien der Kommission und Durchführungsrechtsakte sind laufend zu beobachten.

Aktuelle Rechtsprechung (v14.2)

  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Zentrale Normen (Paragrafenkette)

  • Art. 2 Abs. 1 KI-VO — Anwendungsbereich (EU-Marktplatzierung, EU-Inbetriebnahme, Betreiber in EU)
  • Art. 2 Abs. 2 KI-VO — KI-Ausgaben in der EU auch bei Anbieter ausserhalb EU
  • Art. 3 Nr. 3/4 KI-VO — Anbieter / Betreiber-Definitionen
  • Art. 2 Abs. 3-12 KI-VO — Ausnahmen (Militaer, Forschung, Open Source)

Triage zu Beginn

  1. Ist das KI-System in der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen?
  2. Hat der Anbieter Sitz ausserhalb der EU — treffen Ausgaben trotzdem EU-Nutzer?
  3. Handelt es sich um ein Hochrisiko-System eines EU-Betreibers (Art. 2 Abs. 1 lit. c)?
  4. Liegt eine Ausnahme nach Art. 2 Abs. 3-12 vor (Militaer, Strafverfolgung, Forschung)?
  5. Ist ein bevollmaechtigter Vertreter nach Art. 22 KI-VO erforderlich?

Output-Template — Territorialer Anwendungsbereich

Adressat: Pruefer / Rechtsberater — Tonfall: entscheidungsbaum-strukturiert

TERRITORIALER ANWENDUNGSBEREICH ART. 2 KI-VO
[DATUM] — System: [SYSTEMNAME] — Anbieter-Sitz: [LAND]

Anwendungsbereich:
☑/☐ Art. 2 Abs. 1 lit. a: Anbieter bringt System in EU in Verkehr
☑/☐ Art. 2 Abs. 1 lit. b: System in Betrieb in EU
☑/☐ Art. 2 Abs. 1 lit. c: Betreiber in EU, Anbieter ausserhalb
☑/☐ Art. 2 Abs. 2: Ausgaben treffen EU-Nutzer

Ausnahme (Art. 2 Abs. 3-12):
☑/☐ Militaerischer Bereich
☑/☐ Ausschliesslich wissenschaftliche Forschung
☑/☐ Open Source (nicht kommerziell)
☑/☐ Sonstiges: [BESCHREIBUNG]

Ergebnis: [KI-VO ANWENDBAR / NICHT ANWENDBAR: Ausnahme Art. 2 Abs. X]
Naechster Schritt: [sachlicher-ausschluss-art-2 / persoenlicher-anwendungsbereich-rollen-art-3]
Geprueft: [NAME], [DATUM]
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