Prüft § 186 StGB bei ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen, die nicht erweislich wahr sind. Trennt Tatsachenkern, Beweislast, Verdachtsäußerung, Öffentlichkeit, § 188 StGB und Art 5 GG.
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§ 186 StGB - üble Nachrede
Wann dieser Skill greift
Nutze ihn, wenn eine Äußerung einem Menschen eine konkrete Tatsache zuschreibt, die verächtlich machen oder in der öffentlichen Meinung herabwürdigen kann, und die Wahrheit nicht sicher belegbar ist.
Prüfprogramm
Tatsache: Beweiszugänglich?
Ehrenrührigkeit: geeignet, Ansehen zu mindern?
Bezug: individualisierbare Person?
Kundgabe gegenüber Dritten: nicht nur innerer Gedanke.
Nicht erweislich wahr: Belegstand prüfen.
Vorsatz: Kenntnis von Inhalt und Kundgabe.
Rechtfertigung: § 193 StGB und Art. 5 GG.
Qualifikation: § 188 Abs. 2 StGB nur bei Personen des politischen Lebens und weiteren Voraussetzungen.
Beleganforderung
Eine harte Tatsachenbehauptung braucht harte Belege. Bei Verdacht:
als Verdacht kennzeichnen,
Tatsachengrundlage nennen,
Betroffenenperspektive einholen, wenn journalistisch/öffentlich,
keine stärkere Behauptung formulieren als die Akte trägt.