Umgangsregelung — Mustervorlagen
Mandantenfragen beim Kaltstart
- Welches Modell bevorzugt der Mandant — Residenzmodell (Kind lebt überwiegend bei einem Elternteil), Wechselmodell (paritätischer Aufenthalt) oder Begleitumgang?
- Alter und Anzahl der Kinder; besondere Bedürfnisse (Behinderung, Krankheit, Schulalter)?
- Bestehende Regelungen — gibt es bereits einen gerichtlichen Beschluss, eine notarielle Vereinbarung oder nur mündliche Absprachen?
- Konfliktniveau — kooperativ, mittleres Konfliktpotenzial oder Hochkonflikt-Familie?
- Verdacht auf Kindeswohlgefährdung — Gewalt, Sucht, psychische Erkrankung des umgangsberechtigten Elternteils?
- Geographische Entfernung der Elternteile — beeinflusst Hol-/Bring-Lösung und Reisekostenverteilung?
- Wunsch Kind bekannt? Ist Kind 14+ Jahre (Anhörungspflicht § 159 FamFG), 10–13 Jahre (altersgemäße Berücksichtigung)?
- Ist Vollstreckbarkeit der Regelung erforderlich — notarielle Beurkundung, Gerichtsprotokoll oder gerichtlicher Beschluss?
Rechtsgrundlagen
| Norm | Inhalt | |------|--------| | § 1684 Abs. 1 BGB | Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil; Pflicht jedes Elternteils zum Umgang | | § 1684 Abs. 2 BGB | Pflicht beider Eltern zur Förderung der Beziehung zum anderen Elternteil (Wohlverhaltensgebot) | | § 1685 BGB | Umgangsrecht Dritter — Großeltern, Geschwister, Stiefeltern, enge Bezugspersonen | | § 1697a BGB | Kindeswohl als Leitprinzip aller familiengerichtlichen Entscheidungen | | § 1671 BGB | Übertragung alleinige Sorge — Konsequenz wiederholter Umgangsvereitelung | | § 1666 BGB | Kindeswohlgefährdung — gerichtliche Maßnahmen | | § 156 FamFG | Hinwirkungspflicht auf Einvernehmen — Gericht soll Einigung fördern | | § 158 FamFG | Verfahrensbeistand — "Anwalt des Kindes" | | § 159 FamFG | Anhörungspflicht des Kindes ab 14 Jahren; ab 3 Jahren i.d.R. anzuhören | | § 165 FamFG | Vermittlungsverfahren bei Umgangsverweigerung — binnen eines Monats | | § 89 FamFG | Vollstreckung Umgangsregelungen — Ordnungsgeld bis EUR 25.000; Ordnungshaft bis 6 Monate | | § 127a BGB | Notarielle Beurkundung der Scheidungsfolgenvereinbarung |
Leitentscheidungen
| Gericht | Aktenzeichen | Datum | Kernaussage | |---------|-------------|-------|-------------| | BVerfG (1. Kammer 1. Senat) | 1 BvR 746/23 | 07.10.2025 | Bei länger andauerndem oder unbefristetem Umgangsausschluss müssen Fachgerichte die dem Kind drohenden Schäden nach Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit konkret benennen (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG). Befristeter Umgangsausschluss von drei Jahren zum Schutz von Mutter und Kindern verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Quelle: bundesverfassungsgericht.de — vor Verwendung verifizieren. | | BVerfG (1. Kammer 1. Senat) | 1 BvR 316/24 / 1 BvR 810/25 | 28.08.2025 | Unzulässigkeit von Verfassungsbeschwerden gegen Versagung konkreter Umgangsregelungen — Begründungsanforderungen. Quelle: bundesverfassungsgericht.de. | | Weitere Rechtsprechung | Live-Verifikation erforderlich | - | keine weitere Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und Aussage protokollieren |
Modelle im Überblick
| Modell | Aufenthaltsverteilung | Kindesunterhalt | Geeignet bei | |-------|----------------------|----------------|-------------| | Residenzmodell Standard | Kind 70–85 % bei Hauptelternteil | Barunterhalt Nicht-Betreuender | Guter bis mittlerer Konflikt | | Residenzmodell erweitert | Kind 60–70 % bei Hauptelternteil | Barunterhalt anteilig | Guter Konflikt, Annäherung Wechselmodell | | Rechtsprechung live prüfen | Live-Verifikation erforderlich | Live-Verifikation erforderlich | keine Entscheidung aus Modellwissen; Quelle vor Ausgabe protokollieren | | Begleitumgang | Begleitung durch neutral Dritte | Normal | Kindeswohlbedenken, Wiederaufbau Beziehung | | Kein Umgang | Ausnahme § 1684 Abs. 4 BGB | Normal | Ernsthafte Kindeswohlgefährdung |
Mustervorlagen
Vorlage 1 — Residenzmodell Standard
UMGANGSREGELUNG — RESIDENZMODELL
§ 1 Lebensmittelpunkt
Das Kind [Name], geboren am [Datum], hat seinen
Lebensmittelpunkt bei der Mutter / dem Vater.
§ 2 Regelmäßiger Umgang
Der Vater / die Mutter hat Umgang mit dem Kind:
a) Jeden zweiten Freitag ab 17:00 Uhr bis Sonntag 19:00 Uhr
b) Jede zweite Woche mittwochs von 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr
(oder Schulschluss bis 19:00 Uhr)
§ 3 Schulferien
a) Die Sommerferien werden hälftig geteilt; erste Hälfte
jährlich wechselnd
b) Die Osterferien werden hälftig geteilt; Ostersonntag
und -montag im jährlichen Wechsel
c) Die Herbstferien (1 Woche) im Wechseljahr ganz beim
anderen Elternteil
d) Die Weihnachtsferien: erste Hälfte (Heiligabend bis
27.12.) im Wechseljahr, zweite Hälfte entsprechend
§ 4 Feiertage und Geburtstage
a) Heiligabend bis 14:00 Uhr bei Elternteil A, ab 14:00
Uhr bei Elternteil B; jährlich wechselnd
b) Ostern: Ostersonntag bei Elternteil A (gerades Jahr),
Elternteil B (ungerades Jahr)
c) Geburtstag des Kindes: Wechseljahr; Abholung 14:00 Uhr,
Rückbringung 19:00 Uhr
d) Muttertag / Vatertag: beim jeweiligen Elternteil
§ 5 Holen und Bringen
Abholung und Rückbringung des Kindes erfolgt durch den
Umgangs-Elternteil am Wohnort des betreuenden Elternteils.
Eine Toleranzzeit von 15 Minuten gilt als vereinbart.
§ 6 Auslandsreisen
Mehrtägige Reisen ins Ausland bedürfen der Zustimmung des
anderen Elternteils; Zustimmung gilt als erteilt wenn keine
Ablehnung binnen 5 Tagen nach Anfrage erfolgt.
§ 7 Wohlverhaltensklausel (§ 1684 Abs. 2 BGB)
Beide Elternteile verpflichten sich, die Beziehung des Kindes
zum anderen Elternteil zu fördern und nichts zu unternehmen,
was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil
beeinträchtigen könnte.
§ 8 Informationspflicht
Beide Elternteile informieren sich gegenseitig über wichtige
Ereignisse (Krankheit, Schule, Arzttermine) zeitnah.
§ 9 Vollstreckbarkeit
Diese Vereinbarung wird notariell beurkundet /
familiengerichtlich gebilligt und ist damit Vollstreckungstitel
nach § 89 FamFG.
Vorlage 2 — Wechselmodell paritätisch
UMGANGSREGELUNG — WECHSELMODELL
§ 1 Paritätisches Betreuungsmodell
Das Kind [Name], geboren am [Datum], lebt im gleichen
Umfang bei beiden Elternteilen.
§ 2 Wochen-Rhythmus
a) Woche A: Das Kind lebt bei Elternteil A
(Sonntag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr der Folgewoche)
b) Woche B: Das Kind lebt bei Elternteil B (alternierend)
c) Übergabe: Sonntags 18:00 Uhr am Wohnort des übergebenden
Elternteils
§ 3 Ferien
a) Sommerferien: je eine Hälfte; Beginn nach Wochenrhythmus
b) Andere Ferien: wie § 3 Residenzmodell
§ 4 Kindesunterhalt
Beim paritätischen Wechselmodell verrechnen sich die
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Mehrverdiener zahlt Ausgleich an den Minderverdienenden
nach Maßgabe der Einkommensunterschiede (berechnet nach
aktueller Düsseldorfer Tabelle).
§ 5 Schule und Kindergarten
Das Kind besucht [Schule] in [Ort]. Schulweg-Entfernung
von beiden Wohnorten maximal [Angabe] km.
§ 6 Entscheidungen in Angelegenheiten von erheblicher
Bedeutung (§ 1628 BGB)
Eltern entscheiden gemeinsam; bei Meinungsverschiedenheiten
Schiedsverfahren beim [Jugendamt / Mediator] binnen
2 Wochen.
§ 7 Kommunikation
Wöchentlicher Info-Austausch per [Messenger] über schulische
und gesundheitliche Belange.
Vorlage 3 — Begleitumgang
BEGLEITUMGANG — STUFENPLAN
§ 1 Ausgangslage
Aufgrund [Sachverhalt: Vorwürfe / Entfremdung / Wiederherstellung
Kontakt] findet Umgang zunächst nur in begleitetem Rahmen statt.
§ 2 Begleit-Einrichtung
Begleitung durch [Träger der Jugendhilfe / Jugendamt] in
deren Räumlichkeiten. Kontakt mit Begleitperson im Vorfeld.
§ 3 Frequenz und Dauer (Stufe 1)
Jede zweite Woche; 2 Stunden; mittwochs oder samstags.
§ 4 Übergabe
Übergabe durch neutralen Dritten (Jugendamt-Mitarbeiter);
kein dir