Vergleich: Das Gericht schlaegt einen Vergleich vor — annehmen oder nicht?
Worum geht es?
Im Termin schlaegt der Richter oft einen Vergleich vor (§ 278 II ZPO). Vergleich bedeutet: Beide Seiten einigen sich auf ein Ergebnis, das das Verfahren beendet. Vorteile: Kosten-Reduktion (Gerichtsgebuehr 1,0 statt 3,0), schnelles Ende, gegenseitige Erledigung. Diese Skill zeigt, wann Sie zustimmen sollten und wann nicht.
Wann brauchen Sie diese Skill?
- Im Termin wird Vergleich vorgeschlagen.
- Sie ueberlegen, ob Sie zustimmen sollen.
- Sie wollen wissen, was passiert, wenn Sie ablehnen.
Fachbegriffe (kurz erklaert)
- Vergleich: Vertragliche Einigung der Parteien zur Beilegung des Rechtsstreits.
- Protokollvergleich: Vergleich im Gerichtstermin, vom Vorsitzenden zu Protokoll genommen.
- Schriftlicher Vergleich: Nach § 278 VI ZPO durch Schriftsatz-Wechsel.
- Erledigungsklausel: Mit dem Vergleich sind alle Ansprueche der Parteien aus dem Streit erledigt.
Rechtsgrundlagen
- § 278 ZPO — Guete-Verhandlung, Vergleich.
- § 278 II ZPO — Richter darf Vergleich vorschlagen.
- § 794 I Nr. 1 ZPO — Vergleich als Vollstreckungstitel.
- § 779 BGB — Vertraglicher Vergleich.
Schritt-fuer-Schritt-Anleitung
Schritt 1 — Was bietet der Vorsitzende?
Typische Vergleichs-Vorschlaege:
- Beklagter zahlt 70 % der Klage-Forderung.
- Kosten gegeneinander aufgehoben.
- Ratenzahlung.
Schritt 2 — Vorteile fuer Sie als Klaeger
- Sicheres Ergebnis (kein Niederlage-Risiko).
- Schnelles Ende.
- Geringere Gerichtskosten (Verfahrensgebuehr 1,0 statt 3,0).
- Vergleich ist Vollstreckungstitel.
Schritt 3 — Vorteile fuer Sie als Beklagter
- Reduzierung der Forderung.
- Ratenzahlung moeglich.
- Kein VU.
- Geringere Gesamtkosten.
Schritt 4 — Pruefen Sie das Angebot
Vor Annahme:
- Streiten Sie wirklich gewinnen koennen? Wenn ja, vielleicht ablehnen.
- Streiten Sie verlieren koennen? Wenn ja, Vergleich oft vorteilhaft.
- Was sind die Kosten bei Vergleich vs. weiterem Verfahren?
Skill kostenrisiko-streitwert-berechnen-gkg.
Schritt 5 — Vergleichs-Spielraum
Vor Termin definieren (Skill terminvorbereitung-checkliste):
- Maximum: volle Forderung.
- Minimum: 60-70 % oft sinnvoll.
- Schmerz-Grenze: Wenn Sie darunter gehen muessten, lieber Termin fortsetzen.
Schritt 6 — Verhandlung im Termin
Sie koennen Gegenvorschlag machen:
"Herr Vorsitzender, ich kann dem
Vorschlag nicht ganz folgen. Mir waere wichtig
[Punkt]. Ich wuerde mich auf [Betrag] und
Kosten [Aufteilung] einlassen."
Schritt 7 — Protokollvergleich
Bei Einigung: Vorsitzender protokolliert.
Vergleich:
1. Der Beklagte zahlt an die Klaegerin
1.100 EUR bis spaetestens [Datum].
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden
gegeneinander aufgehoben.
3. Mit Erfuellung dieses Vergleichs sind
alle gegenseitigen Anspruechre aus
diesem Streit erledigt.
Beide Parteien stimmen muendlich zu. Protokoll wird vorgelesen oder vorgegeben (Aufzeichnung mit § 159 ZPO).
Schritt 8 — Erfuellung des Vergleichs
Vergleich ist Vollstreckungstitel (§ 794 I Nr. 1 ZPO). Bei Nicht-Erfuellung koennen Sie vollstrecken — wie aus Urteil.
Schritt 9 — Schriftlicher Vergleich
§ 278 VI ZPO: Parteien koennen schriftlich vergleichen, ohne Termin. Vergleichs-Vorschlag eines Vorsitzenden, beide Seiten muessen zustimmen.
Schritt 10 — Widerruf?
Vergleich ist grundsaetzlich bindend. Anfechtung nur in Ausnahmefaellen (Irrtum, arglistige Taeuschung — §§ 119, 123 BGB). In der Regel: nicht widerrufbar.
Worauf Sie besonders achten muessen
- Vergleich ist Endgueltig — keine Reue.
- Erledigungsklausel beachten: alle Forderungen erledigt.
- Kosten-Regelung klar.
- Vollstreckung-Wirkung: bei Nicht-Erfuellung koennen Sie sofort vollstrecken.
Typische Fehler
- "Ich nehme Vergleich, danach kann ich noch mehr klagen." → Erledigungsklausel verhindert.
- "Vergleich heisst, Streit ist beendet." → Korrekt.
- "Ich kann nach 6 Monaten widerrufen." → Nein, Vergleich endgueltig.
Querverweise
terminvorbereitung-checkliste— Vorbereitung.kostenrisiko-streitwert-berechnen-gkg— Kosten.urteil-rechtskraft-705-zpo— Alternative.zwangsvollstreckung-querverweis-substitutionsagent— Vergleichs-Vollstreckung.
Quellen und Aktualitaet
Stand: 05/2026. § 278 ZPO unveraendert.