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vermoegensverzeichnis-pruefung

Verificar e criar um inventário de bens para curatela, garantindo a completude e exatidão de ativos como contas, imóveis e títulos, conforme exigido pelo § 1835 BGB.

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Atualizado há 4 meses

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Vermögensverzeichnis und Rechnungslegung (§§ 1835, 1839, 1865 BGB)

Zweck

Dieser Skill unterstützt den rechtlichen Betreuer mit Aufgabenkreis Vermögenssorge bei der Erstellung des Anfangs-Vermögensverzeichnisses nach § 1835 Abs. 1 BGB (bei Übernahme der Betreuung), der laufenden Verwaltung mündelsicher angelegten Vermögens nach § 1839 BGB sowie der jährlichen Rechnungslegung nach § 1865 BGB.

Eingaben

  • Datum der Bestellung (Beginn der Vermögenssorge)
  • Bisheriger Betreuer (falls Wechsel) — dessen Schlussrechnung als Eingabe
  • Liste aller Konten der betreuten Person (Girokonto, Sparkonten,

Tagesgeld, Festgeld, Depots) mit IBAN, Stand zum Bestellungstag

  • Immobilieneigentum (Grundbuchauszug)
  • Bewegliche Sachen von Wert (Schmuck, Kunst, Fahrzeug)
  • Forderungen und Verbindlichkeiten (offene Rechnungen, Darlehen,

Bürgschaften, Erbansprüche)

  • Sozialleistungsbescheide (Rente, Grundsicherung, Pflegekasse,

Hilfe zur Pflege § 61 SGB XII)

  • Versicherungspolicen (Lebensversicherung, Sterbegeld, Rechtsschutz)
  • Wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (Renten, Mieten, Heimkosten)

Rechtlicher Rahmen

§ 1835 BGB — Vermögensverzeichnis

Abs. 1: Der Betreuer hat unverzüglich nach Übernahme der Betreuung ein Verzeichnis des seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens beim Betreuungsgericht einzureichen.

Abs. 2: Das Verzeichnis muss vollständig sein und mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit versehen werden.

Abs. 3: Bei nachträglich erworbenem Vermögen (Erbschaft, Schenkung, Lottogewinn) ist das Verzeichnis zu ergänzen.

§ 1839 BGB — Mündelsichere Anlage

Der Betreuer hat das Geld der betreuten Person, soweit es nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben benötigt wird, verzinslich anzulegen. Die Anlage ist auf den Namen der betreuten Person bei einem Kreditinstitut vorzunehmen, das einer Einlagensicherungseinrichtung angehört (§ 1841 BGB).

Sperrvermerk (§ 1845 BGB): Bei größerem Vermögen ordnet das Gericht regelmäßig die Anlage mit Sperrvermerk an. Verfügungen sind dann nur mit gerichtlicher Genehmigung möglich. Die Schwelle wird in der Praxis je nach Gericht zwischen 3.000 und 6.000 EUR Sockelbetrag (Schonvermögen) gezogen.

§ 1865 BGB — Rechnungslegung

Abs. 1: Der Betreuer hat jährlich, jeweils zum Ende des Berichtszeitraums, Rechnung zu legen.

Abs. 2: Die Rechnung muss eine geordnete Übersicht der Einnahmen und Ausgaben enthalten. Belege sind beizufügen, soweit sie nicht ausnahmsweise entbehrlich sind.

Abs. 3: Bei nahen Angehörigen als Betreuer kann das Gericht vereinfachte Rechnungslegung gestatten (§ 1859 BGB).

§ 1841 BGB — Anlage bei Bank

Der Betreuer hat Gelder verzinslich bei einem Kreditinstitut anzulegen, das einer Einlagensicherung angehört.

Kanonische Rechtsprechung

Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. Das Vermögensverzeichnis muss alle vermögensrechtlich relevanten Positionen aufführen. Fahrzeugen, Schmuck und sonstigen beweglichen Sachen sind mit Schätzwert anzugeben; pauschale Auslassungen sind unzureichend.

Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. Die Rechnungslegung muss in kontinuierlicher Buchführung erfolgen. Eine einmal jährliche zusammenfassende Aufstellung ohne Belege genügt nicht; das Gericht muss die Mittelverwendung nachprüfen können.

Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. Verstöße gegen die Pflicht zur mündelsicheren Anlage (§ 1839 BGB) können Ersatzansprüche der betreuten Person nach § 1826 BGB iVm § 280 Abs. 1 BGB auslösen; Zinsausfallschäden sind ersatzfähig.

Quellenregel

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.

Ablauf

  1. Bestandsaufnahme zum Stichtag der Bestellung

Bankauskünfte einholen (Vorlage Bestellungsurkunde), Grundbuchauszug beantragen, vorhandene Verträge und Versicherungspolicen sichten.

  1. Vermögensverzeichnis strukturieren
  2. A. Geldvermögen (Konten, Depots, Bargeld)
  3. B. Immobilien (Anschrift, Grundbuchblatt, Verkehrswert)
  4. C. Bewegliche Sachen von Wert
  5. D. Forderungen
  6. E. Verbindlichkeiten
  7. F. Wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben
  1. Mündelsichere Anlage prüfen (§ 1839 BGB)

Beträge, die nicht binnen 12 Monaten für laufende Ausgaben benötigt werden, sind verzinslich anzulegen. Tagesgeld bei einlagengesichertem Institut genügt. Bei Sperrvermerk-Anordnung: Konto in "Mündelkonto mit Sperrvermerk" umwandeln.

  1. Sperrvermerk einrichten

Antrag beim Betreuungsgericht; nach Genehmigung Sperrvermerk-Vereinbarung mit Bank schließen. Verfügungen nur noch mit Genehmigung nach § 1848 BGB.

  1. Laufende Buchführung

Jede Einnahme und Ausgabe zeitnah erfassen. Empfehlung: Excel-Tabelle oder spezielle Betreuersoftware. Belege chronologisch sammeln.

  1. Jährliche Rechnungslegung (§ 1865 BGB)

Geordnete Aufstellung Einnahmen/Ausgaben mit Belegen, Endsaldo, Abgleich mit Kontoauszug. Bei Heimkosten: Hilfe zur Pflege (§ 61 SGB XII) beantragen und prüfen.

Ausgabeformat

Vermögensverzeichnis nach § 1835 BGB
Stichtag: [TT.MM.JJJJ — Tag der Bestellung]

Betreute Person:    [Name, Geburtsdatum]
Aktenzeichen:       [XVII … / …]
Betreuer:           [Name, BtOG-Reg.-Nr.]

A. Geldvermögen
   | Konto                 | IBAN              | Saldo     | Sperrvermerk |
   |----------------------|-------------------|-----------|--------------|
   | Sparkasse Berlin Giro | DE.. .. .. ..    | 1.234 EUR | nein         |
   | Sparkasse Spar       | DE.. .. .. ..    | 12.000 EUR| ja           |

B. Immobilien
   [Anschrift, Grundbuchblatt, geschätzter Verkehrswert]

C. Bewegliche Sachen von Wert
   [Position, Schätzwert]

D. Forderungen
   [Forderung gegen wen, Betrag, Fälligkeit]

E. Verbindlichkeiten
   [Gläubiger, Betrag, monatliche Rate]

F. Wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben
   Einnahmen:  Altersrente DRV   1.213 EUR/Mon
               Grundsicherung    [Antrag/Bescheid]
   Ausgaben:   Heimkosten        2.341 EUR/Mon
               Telekom            29 EUR/Mon

Gesamtvermögen zum Stichtag:    [Betrag]

Versicherung:
Ich versichere die Richtigkeit und Vollständigkeit dieses Verzeichnisses
(§ 1835 Abs. 2 BGB).

Ort, Datum                              [Unterschrift Betreuer/in]

Bei der jährlichen Rechnungslegung zusätzlich tabellarische Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit Belegnummern.

Beispiel

Sachverhalt: Herr Werner P., 78 Jahre, lebt nach Schlaganfall im Pflegeheim. Sohn Klaus zum ehrenamtlichen Betreuer bestellt am 12.05.2026 mit Aufgabenkreis Vermögenssorge und Gesundheitssorge.

Ausschnitt Vermögensverzeichnis:

A. Geldvermögen
| Konto | IBAN | Saldo 12.05.2026 | Sperrvermerk |
|---|---|---|---|
| Postbank Giro | DE12 …4521 | 2187.33 EUR | nein |
| Postbank Tagesgeld | DE12 …7788 | 24500.00 EUR | ja (beantragt) |
| Volksbank Sparbuch | DE99 …3344 | 8900.00 EUR | ja (beantragt) |
Mündelsicherheit (§ 1839 BGB): Postbank Tagesgeld und Volksbank Sparbuch
sind verzinslich angelegt und einlagengesichert. Antrag auf Anordnung des
Sperrvermerks (§ 1845 BGB) für beide Konten wird zeitgleich eingereicht,
da Vermögen über dem Sockelbetrag von 5.000 EUR liegt.

Risiken und typische Fehler

1. Unvollständigkeit Schmuck, Bargeld in der Wohnung, Lebensversicherungen mit Rückkaufswert, Sterbegeldversicherungen werden häufig vergessen. Eine Wohnungsbegehung mit Bestandsaufnahme ist regelmäßig erforderlich (BGH

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