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vertraulichkeit-erinnerung

Sekretariat muss wissen ab wann die Anwaltsschwiegepflicht gilt. § 43a Abs. 2 BRAO Schweigepflicht. Prüfraster: Schweigepflicht gilt erst nach Mandatsbeginn vorher allgemeine Diskretion. Übergangs-Instruktion Sekretariat. Output: Instruktionshinweis Schweigepflicht. Abgrenzung zu konfliktcheck-vorab (vor Mandatsannahme) und mandatsverhältnis-hinweis (Haftung).

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Vertraulichkeit-Erinnerung

Dieser Skill informiert Sekretariatsmitarbeitende und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte über den genauen Zeitpunkt, ab dem die anwaltliche Schweigepflicht einsetzt, und formuliert entsprechende Hinweistexte für den internen Gebrauch.

Rechtsgrundlage

§ 43a Abs. 2 BRAO — Verschwiegenheitspflicht

"Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist."

Die Verschwiegenheitspflicht ist eine berufsrechtliche Kernpflicht. Verstöße können zur Schadensersatzpflicht (§ 280 BGB), zu einem Widerruf der Zulassung (§ 14 BRAO) und zu strafrechtlicher Verfolgung (§ 203 StGB — Verletzung von Privatgeheimnissen) führen.

Zeitpunkt des Einsetzens

Die Verschwiegenheitspflicht gilt ab dem Moment, in dem ein Rechtssuchender sich in Ausübung des anwaltlichen Berufs anvertraut — nach h.M. also auch vor oder ohne förmlichen Vertragsschluss, soweit der Kontakt im beruflichen Kontext stattfindet.

Differenzierung für die Praxis:

| Phase | Schweigepflicht-Status | |---|---| | Anonyme Erstanfrage per E-Mail (kein Mandatsverhältnis) | Allgemeine berufliche Diskretion; § 43a Abs. 2 BRAO greift, sobald Berufsausübung erkennbar | | Telefonisches Erstgespräch | Ab Beginn des Gesprächs gilt Verschwiegenheitspflicht über das Besprochene | | Schriftliche Mandatserteilung | Vollumfängliche Verschwiegenheitspflicht über alle Informationen im Zusammenhang mit dem Mandat | | Rechtsprechung live prüfen | keine Entscheidung aus Modellwissen; Quelle vor Ausgabe protokollieren |

Praxis-Hinweis für das Sekretariat

Die folgende Formulierung kann intern für die Einweisung neuer Mitarbeitender verwendet werden:

Interne Richtlinie: Vertraulichkeit bei Erstanfragen

Auch bei einer eingehenden Mandantenanfrage, die (noch) kein Mandatsverhältnis begründet, gilt:

  1. Keine Weitergabe von Anfragendaten an Dritte außerhalb der Kanzlei.
  2. Keine Auskunft gegenüber Dritten (auch Familienmitgliedern oder Bekannten der anfragenden Person) über das Vorliegen einer Anfrage.
  3. Interne Weitergabe nur an die mit dem Vorgang befassten Personen (need-to-know-Prinzip).
  4. Aktenanlage: Sobald eine Mandantenanfrage eingeht, wird ein interner Vorgang angelegt — dieser Vorgang ist vertraulich, auch wenn kein Mandat entsteht.
  5. Konfliktcheck vor Mandatsannahme: Vor Mandatserteilung muss geprüft werden, ob ein Interessenkonflikt besteht (§ 43a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA) — vgl. Skill konfliktcheck-vorab.

Hinweis für die Antwortmail (nach Mandatsbegründung)

Nach förmlicher Mandatserteilung kann die folgende Formulierung in die erste Mandats-E-Mail aufgenommen werden:

Mit Beginn unseres Mandatsverhältnisses unterliegen alle Informationen,
die Sie uns im Zusammenhang mit Ihrem Anliegen mitteilen, der anwaltlichen
Schweigepflicht gemäß § 43a Abs. 2 BRAO. Wir sind verpflichtet und berechtigt,
diese Informationen vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.

Was die Erstantwort-Mail NICHT enthält

Die Erstantwort-Mail (vor Mandatsbegründung) enthält keinen Hinweis auf die anwaltliche Schweigepflicht bezüglich des konkreten Anliegens — weil sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht im vollen Umfang gilt. Stattdessen steht der Mandatsverhältnis-Hinweis (Skill mandatsverhaeltnis-hinweis) im Vordergrund.

Ein allgemeiner Vertraulichkeitshinweis ist möglich:

Wir behandeln Ihre Anfrage selbstverständlich vertraulich.

Verweise auf andere Skills

  • mandatsverhaeltnis-hinweis — Disclaimer vor Mandatsbegründung
  • konfliktcheck-vorab — Prüfung vor Mandatsannahme
  • folgekorrespondenz-vorbereiten — CRM-Eintrag mit Vertraulichkeitskennzeichnung
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