Wertungsjurisprudenz nach Larenz und Canaris
Worum geht es?
Die Wertungsjurisprudenz ist die heute herrschende Methodenposition der deutschen Privatrechtslehre. Sie ist Weiterentwicklung der Interessenjurisprudenz Hecks (siehe Skill interessenjurisprudenz-heck), aber mit zwei wesentlichen Verfeinerungen:
- Objektive Wertungen statt subjektive Interessen. Nicht die psychologisch-soziologisch fassbaren Interessen einzelner Parteien sind massgeblich, sondern die im Recht objektivierten Wertentscheidungen.
- Rueckbindung an Verfassung und System. Die Wertungen werden an Grundrechte, an die innere Wertordnung des Rechtssystems und an die ratio legis zurueckgebunden.
Wann brauchen Sie diese Skill?
- Sie wollen die heute herrschende Methode verstehen, mit der Gerichte und Kommentarliteratur arbeiten.
- Sie argumentieren mit Schutzzwecken, Wertentscheidungen, Systemkonsistenz und Grundrechtsbindung.
- Sie pruefen Generalklauseln und brauchen eine theoretisch tragfaehige Konkretisierungslehre.
- Sie unterrichten Methodenlehre oder schulen Junior-Anwaelte.
- Sie wollen die Spannung zwischen Begriffsjurisprudenz und moderner Wertungsjurisprudenz im konkreten Fall sichtbar machen.
Methodische Grundlage
Hauptvertreter:
- Karl Larenz (1903-1993), Professor in Kiel, Goettingen, Muenchen. Mit dem Stamm-Werk "Methodenlehre der Rechtswissenschaft" 1960 (in mehreren Auflagen weitergefuehrt; letzte vom Verfasser selbst 6. Aufl. 1991) die meistzitierte Methodenmonographie der Nachkriegszeit.
- Claus-Wilhelm Canaris (1937-2021), Professor in Muenchen. Erweiterung der Wertungsjurisprudenz durch Systemdenken und Generalklausel-Konkretisierung. Hauptwerke: "Systemdenken und Systembegriff in der Jurisprudenz" 1969; "Die Feststellung von Luecken im Gesetz" 1964; "Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht" 1971.
Kernthesen:
- Recht ist Wertungsordnung. Hinter jeder Norm steht eine Wertentscheidung des Gesetzgebers oder der Verfassung.
- System als Wertesystem. Das BGB ist nicht nur logisches System (wie bei Pandektisten), sondern ein System tragender Wertentscheidungen.
- Objektive Wertungen. Nicht subjektive Interessen sind massgeblich, sondern objektivierte Wertungen.
- Grundrechtsbindung. Die Auslegung des Privatrechts ist an die Grundrechte als objektive Wertordnung gebunden (BVerfGE 7, 198 — Lueth).
- Methode bleibt der Vierer-Kanon. Wortlaut, Systematik, Historie, Telos werden weiter angewandt, aber im Lichte der Wertungslehre.
Anwendung im deutschen Zivilrecht
Beispiel § 138 BGB: Wertungsjuristische Konkretisierung der Sittenwidrigkeit ueber objektive Wertungen — nicht "Volksempfinden", sondern Grundrechte (BVerfGE 89, 214 — Buergschaft) und das Wertesystem des BGB (Aequivalenz, Vertragsgerechtigkeit, Schutz des Schwaecheren).
Beispiel § 242 BGB: Treu und Glauben als wertende Generalklausel, konkretisiert durch Fallgruppen (rechtsmissbraeuchliches Verhalten, venire contra factum proprium, dolo agit, Schikaneverbot). Die Fallgruppen-Bildung ist wertungsjuristisches Verfahren.
Beispiel Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter: Richterliche Rechtsfortbildung, die nicht aus Begriffen abgeleitet, sondern aus Wertungen begruendet wird. Wertung: Vertraglicher Schutz darf nicht beim formellen Vertragspartner enden, wenn Dritte bestimmungsgemaess in den Vertrag hineinragen (z. B. Familienmitglieder bei Mietvertrag, Beschaeftigte des Werkbestellers).
Beispiel Anspruchskonkurrenz: Verhaeltnis von vertraglichen, deliktischen und bereicherungsrechtlichen Anspruechen wird wertungsjuristisch geordnet. Beispiel: § 437 BGB als spezialgesetzliche Maengelhaftung verdraengt nicht voellig die deliktische Haftung — der Aequivalenzschutz aus Vertrag ist anderes als der Integritaetsschutz aus Delikt.
Beispiel AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB): Die Generalklausel des § 307 BGB (unangemessene Benachteiligung) ist wertungsjuristisches Kernstueck — Konkretisierung erfolgt durch dispositives Recht als Leitbild, durch Aequivalenz-Gedanken und durch Grundrechte (insbesondere bei B2C im Lichte der Klausel-RL 93/13/EWG).
Schritt-fuer-Schritt
- Wertung der Norm formulieren. Was schuetzt die Norm? Welches Interesse wertet sie hoeher? Welche Verfassungsentscheidung steht dahinter?
- System-Wertung pruefen. Wie passt die Norm in die Wertordnung des BGB-Abschnitts und ins Gesamtsystem?
- Grundrechtsbindung pruefen. Welche Grundrechte sind im Privatrechtsverhaeltnis betroffen? Mittelbare Drittwirkung beachten.
- Unionsrechtliche Wertungen pruefen. Welche Richtlinien-Wertungen sind einschlaegig?
- Vergleichsfaelle pruefen. Wie hat die Rechtsprechung den Wertungskonflikt gewichtet (Fallgruppen)?
- Eigene Wertung formulieren und im Schriftsatz oder Memo systematisch ankerbar machen.
- Begriffliche Konsistenz pruefen. Wertung darf die Begriffsstruktur nicht unsachlich sprengen — sonst verlierst du Rechtssicherheit.
Typische Fehler / Kritik
- Wertung statt Subsumtion. Wertungsjurisprudenz ersetzt nicht den Wortlaut, sondern fuellt ihn aus. Wer ueber den Wortlaut hinaus argumentiert, betreibt Rechtsfortbildung.
- Subjektive Wuensche als "objektive Wertung" verkauft. Die Wertung muss am Norm-Telos, am System und an der Verfassung verankert sein, nicht am Wunschergebnis.
- Grundrechte direkt im Privatrechtsstreit anwenden. Mittelbare Drittwirkung wirkt ueber Generalklauseln, nicht direkt (Ausnahmen: BVerfG-Entscheidungen zu Stadion-Verbot etc.).
- System ueberbetonen. Auch das System ist nicht geschlossen — durch Unionsrecht und Grundrechte ist es offen. Wer rein systemimmanent argumentiert, verliert die Mehrebenenordnung.
Kritik aus der Topik (Viehweg): Wertungsjurisprudenz unterstellt einen Konsens darueber, was die "richtige Wertung" ist. In Wahrheit wird die Wertung im juristischen Diskurs ausgehandelt — Topoi statt System (siehe Skill topik-viehweg-vs-systemdenken).
Kritik von Bernd Ruethers ("Die unbegrenzte Auslegung" 1968 ff., "Rechtstheorie" 1999): Wertungsjurisprudenz kann zu Richterrecht ohne Grenze fuehren. Wer alles als wertend ausdeutet, gibt die Gesetzesbindung auf.
Kritik aus Critical Legal Studies (siehe Skill legal-realism-und-critical-legal-studies): Wertungen sind nicht "objektiv", sondern Ausdruck politischer und sozialer Interessen.
Querverweise
savigny-vier-auslegungsmethoden— Grundkanon, im Lichte der Wertungslehre.teleologische-auslegung— Wertungsdimension der Telos-Analyse.verfassungs-und-unionsrechtskonforme-auslegung— Grundrechtsbindung als Wertungselement.pandekten-und-begriffsjurisprudenz— Gegenposition.interessenjurisprudenz-heck— Vorlaeufer.topik-viehweg-vs-systemdenken— Gegenposition.systemtheorie-luhmann-rechtssystem-autopoiese— Systemtheorie als andere Bezugnahme auf "System".legal-realism-und-critical-legal-studies— externe Kritik.
Quellen und Stand 05/2026
- Karl Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 1960 (6. Aufl. 1991).
- Claus-Wilhelm Canaris, Systemdenken und Systembegriff in der Jurisprudenz, 1969.
- Claus-Wilhelm Canaris, Die Feststellung von Luecken im Gesetz, 1964.
- Claus-Wilhelm Canaris, Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht, 1971.
- Bernd Ruethers, Die unbegrenzte Auslegung, 1968.
- BVerfGE 7, 198 — Lueth (dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE%207%2C%20198).
- BVerfGE 89, 214 — Buergschaft (dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2089%2C%20214).
- §§ 138, 242, 305 ff., 307, 437 BGB (gesetze-im-internet.de).
Stand: Mai 2026.