Receber por email
← Voltar para o catálogo

zahlungsunfaehigkeit-pruefung-17-inso

Erstellt ein strukturiertes Prüfgutachten zum Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO. Berechnet den Liquiditätsstatus zum Stichtag, wendet das 10-%-/3-Wochen-Schema des BGH an und würdigt Indizien der Zahlungseinstellung. Lädt, wenn der Nutzer Zahlungsunfähigkeit, Liquiditätsstatus, Insolvenzeröffnungsgrund oder § 17 InsO prüfen möchte.

991estrelas
Atualizado há 4 meses

Ver no GitHub ↗ Licença: NOASSERTION

Como adicionar

/plugin marketplace add Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht

O comando exato pode variar conforme o repositório. Confira o README no GitHub.

Para o autor da skill

Cole no README do seu repo

Mostra que sua skill está catalogada na Skillteca, gera backlink e tráfego rastreável.

[![Skillteca](https://www.skillteca.com.br/api/badge/zahlungsunfaehigkeit-pruefung-17-inso/svg)](https://www.skillteca.com.br/skills/zahlungsunfaehigkeit-pruefung-17-inso)

Alerta por categoria

Receba novas skills de Design e Frontend toda segunda

1 email curto, só com as skills novas de Design e Frontend. 4 minutos de leitura, sem spam, cancela com 1 clique.

Você confirma o email no primeiro envio. Sem spam. Cancela com 1 clique.

Ler descrição completa

Gerichtsfeste Prüfung des Eröffnungsgrundes § 17 InsO (Zahlungsunfähigkeit)

Zweck

Dieser Skill führt eine strukturierte, an der BGH-Rechtsprechung und IDW S 11 ausgerichtete Prüfung durch, ob zum maßgeblichen Stichtag Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 17 InsO vorliegt. Das Ergebnis ist ein dokumentierbares Gutachten, das vor Insolvenzgerichten, im Anfechtungs- und Haftungsprozess sowie gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter Stand hält.

Eingaben

Der Nutzer stellt folgende Informationen bereit (fehlende Angaben werden abgefragt):

  • Stichtag: konkretes Datum der Prüfung (i.d.R. Tag der Antragstellung oder ein früherer

Zeitpunkt für Haftungszwecke)

  • Fällige Verbindlichkeiten (Passiva I): Betrag und Gläubiger aller zum Stichtag fälligen,

nicht gestundeten Verbindlichkeiten

  • Liquide Mittel (Aktiva I): Kassenbestand, Bankguthaben, sofort verwertbare Aktiva
  • Zuflüsse innerhalb von 3 Wochen (Aktiva II. Stufe): konkret zu erwartende Zahlungseingänge

aus bestehenden Forderungen, zugesagten Kreditlinien u.Ä.

  • Stundungsvereinbarungen: ob schriftlich dokumentiert, glaubhaft und ernstlich gewollt
  • Indizien (soweit vorhanden): Lohnrückstände, SV-Beitragsrückstände, Stundungsbitten,

Wechselproteste, Pfändungsmaßnahmen, Insolvenzanträge anderer Gläubiger

Rechtlicher Rahmen

Gesetzliche Grundlagen

§ 17 Abs. 1 InsO bestimmt Zahlungsunfähigkeit als allgemeinen Eröffnungsgrund.

§ 17 Abs. 2 S. 1 InsO definiert: Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.

§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO normiert die gesetzliche Vermutung: Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Rechtsprechung (Pflichtpinpoints; Az. und Datum vor Ausgabe über dejure.org / openjur.de verifizieren)

10-%-/3-Wochen-Schema: Grundlegende BGH-Linie: Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner zum Stichtag seine fälligen Verbindlichkeiten nicht zu mindestens 90 % erfüllen kann und die Lücke nicht innerhalb von 3 Wochen zu schließen ist. Eine Unterdeckung von weniger als 10 % begründet lediglich eine Zahlungsstockung, wenn die Lücke in absehbarer Zeit beseitigt werden kann. Ab 10 % ist auch bei kurzfristiger Behebbarkeit Zahlungsunfähigkeit anzunehmen, sofern die Unterdeckung mehr als 3 Wochen andauert. Konkretes Az. der grundlegenden Entscheidung vor Ausgabe in offener Quelle prüfen.

Indizienkatalog § 17 Abs. 2 S. 2 InsO: Als Indizien gelten insbesondere verspätete Lohnzahlungen, offene Sozialversicherungsbeiträge, erfolglose Stundungsbitten gegenüber Gläubigern, Wechselproteste, Pfändungsmaßnahmen von Gläubigern, Insolvenzanträge anderer Gläubiger sowie der eigene Insolvenzantrag des Schuldners. Die Zahlungseinstellung setzt kein allgemeines Unvermögen voraus; es genügt, dass der Schuldner den wesentlichen Teil seiner Verbindlichkeiten nicht mehr zahlt.

Stundungen in der Liquiditätsbilanz: In die Passiva I sind nur Verbindlichkeiten aufzunehmen, die tatsächlich fällig und nicht wirksam gestundet sind. Echter Stundung (beiderseitig gewollt, glaubhaft dokumentiert) ist Folge zu geben; sie beseitigt die Fälligkeit. Erzwungene oder faktische Stundungen — d.h. bloßes Dulden des Zahlungsverzugs durch den Gläubiger ohne Einigung — beseitigen die Fälligkeit nicht. Im Anfechtungsprozess trifft den Schuldner die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer echten Stundungsvereinbarung.

Verschulden bei Antragspflichtverletzung: Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ist zu bejahen, wenn dem Schuldner die die Zahlungsunfähigkeit begründenden Tatsachen bekannt waren oder bekannt sein mussten. Berufung auf Unkenntnis schützt nicht.

Aktuelle Entwicklungen (Stand Mai 2026):

  • BGH IX ZR 129/22 vom 18.04.2024 — bei objektiv festgestellter Zahlungsunfähigkeit muss der Verwalter im Vorsatzanfechtungs-Prozess konkret darlegen, dass der Schuldner mit dauerhafter Nichtbefriedigung anderer Gläubiger gerechnet hat. <https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=18.04.2024&Aktenzeichen=IX+ZR+129/22>
  • BGH II ZR 206/22 vom 23.07.2024 — fortwirkende Haftung des ausgeschiedenen Geschäftsführers. <https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=23.07.2024&Aktenzeichen=II+ZR+206/22>
  • BGH IV ZR 66/25 vom 19.11.2025 — D&O-Wissentlichkeitsausschluss erfordert positive Kenntnis pro Pflichtverletzung.

Quellenregel

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.

IDW-Standard

IDW S 11 (Stand 12.08.2021), Tz. 31 ff. regelt die Beurteilung des Eröffnungsgrundes der Zahlungsunfähigkeit durch den Sachverständigen oder Wirtschaftsprüfer: Aufzustellen ist ein Liquiditätsstatus auf den Prüfungsstichtag, der liquide Mittel (Aktiva I, ggf. ergänzt um Aktiva II) den fälligen Verbindlichkeiten (Passiva I) gegenüberstellt. Übersteigen Passiva I die Aktiva I und II um mehr als 10 %, ist bei fehlender kurzfristiger Beseitigungsperspektive Zahlungsunfähigkeit festzustellen (Tz. 31–37). IDW S 11 Tz. 16 f. zur Abgrenzung gegenüber Zahlungsstockung und Überschuldung.

Ablauf

Das Prüfgutachten folgt diesen sieben Schritten:

Schritt 1 – Stichtagsbestimmung Festlegung des maßgeblichen Prüfungsstichtags. Bei Antragspflicht (§ 15a InsO) ist dies der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit; im Anfechtungsrecht (§§ 129 ff. InsO) kann ein früherer Zeitpunkt relevant sein. Alle weiteren Prüfungsschritte erfolgen stichtagsbezogen.

Schritt 2 – Erfassung fälliger Verbindlichkeiten (Passiva I) Vollständige Erfassung aller am Stichtag fälligen, nicht wirksam gestundeten Verbindlichkeiten. Einzubeziehen sind: Lieferantenverbindlichkeiten, Darlehensverbindlichkeiten (inkl. gekündigter oder fälliger Teile), Lohn- und Gehaltsrückstände, Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge), Steuerschulden mit abgelaufener Zahlungsfrist, sonstige fällige Forderungen. Stundungen sind auf ihre Echtheit zu prüfen (BGH-Linie zur echten Stundung; konkrete Az. vor Ausgabe verifizieren).

Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO / § 69 FGO) ist keine Stundung. AdV-Verfügungen
hemmen nur die Vollziehung, lassen die Fälligkeit der Steuerforderung aber unberührt. Im
Liquiditätsstatus bleiben AdV-Beträge Passiva I, soweit nicht zusätzlich eine
schriftliche Stundung nach § 222 AO mit Verschiebung der Fälligkeit über den Stichtag
hinaus vorliegt. Sonst wird die Liquiditätslücke unterzeichnet und es droht eine
falsche "nicht zahlungsunfähig"-Feststellung.

Schritt 3 – Aktiva-Erfassung

  • Aktiva I: sofort verfügbare liquide Mittel zum Stichtag (Kassenbestand, Bankguthaben,

debitorische Konten ohne Ausschöpfung des Rahmens)

  • Aktiva II. Stufe (innerhalb 3 Wochen zugehend): konkret erwartete Zahlungseingänge aus

bestehenden Forderungen (nach vorsichtiger Einschätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit), freie Kreditlinien, erwartete Darlehensauszahlungen mit schriftlicher Zusage

Schritt 4 – Aufstellung des Liquiditätsstatus Gegenüberstellung in tabellarischer Form:

Aktiva I (sofort verfügbar)          EUR ______
+ Aktiva II (innerhalb 3 Wochen)     EUR ______
= Summe liquide Mittel               EUR ______

./. Passiva I (fällige Verbindlichkeiten)  EUR ______

= Unterdeckung / Überdeckung         EUR ______

Schritt 5 – Quotenberechnung Berechnung der Liquiditätsquote:

Quote = (Summe liquide Mittel / Passiva I) × 100

Eine Quote ≥ 100 % schließt Zahlungsunfähigkeit aus. Eine Quote zwischen 90 % und 99 % (Unterdeckung < 10 %) begründet bei kurzfristiger Behebbarkeit nur Zahlungsstockung.

Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

  • Unterdeckung < 10 % und Beseitigung innerhalb 3 Wochen absehbar → Zahlungssto
Compartilhar X LinkedIn