Kontensuche und Drittschuldnerermittlung
Triage zu Beginn
- Liegt ein vollstreckbarer Titel vor und ist die Forderung mindestens 500 EUR (§ 802l Abs. 1 ZPO)?
- War eine Vermögensauskunft des Schuldners bereits unergiebig oder ist der Aufenthalt unbekannt?
- Sollen alle drei Auskunftsstellen abgefragt werden (DRV, BZSt, KBA) oder nur eine?
- Ist der Schuldner ein Unternehmen — dann Handelsregistereintrag als Informationsquelle?
Aktuelle Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Zentrale Normen
- § 802l ZPO — Drittauskünfte (DRV Bund, BZSt/§ 24c KWG, KBA)
- § 802c ZPO — Vermögensauskunft (primäre Quelle)
- § 802d ZPO — Sperrfrist 2 Jahre für erneute Vermögensauskunft
- § 882b ZPO — Schuldnerverzeichnis
- § 93 Abs. 7 AO — Kontenabrufverfahren BZSt
- § 24c KWG — Kontenevidenzzentrale BaFin/BZSt
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Aufgabe
Bevor eine Forderungspfändung Sinn ergibt, muss der Drittschuldner bekannt sein. Dieser Skill beschafft die Daten, ohne unnötige PfÜB ins Leere zu werfen.
Startet bei
- Titel vorhanden, aber kein Konto, kein Arbeitgeber, keine sonstige Forderung des Schuldners bekannt
- Frühere Versuche ergebnislos
- Vermögensauskunft des Schuldners liegt vor oder Sperrfrist hindert sie nicht
Rechtsgrundlagen
- § 802l ZPO – Drittauskünfte des Gerichtsvollziehers
- § 93 Abs. 7 AO – Kontenabrufverfahren über das BZSt
- § 24c KWG – Kontenevidenzzentrale der BaFin
- § 802c ZPO – primäre Quelle: Vermögensauskunft
- § 882b ZPO – Schuldnerverzeichnis
- § 33 StVG – Halterauskunft KBA
Workflow
- Schuldnerverzeichnis abfragen über das zentrale Vollstreckungsportal der Länder (
vollstreckungsportal.de). Kostenpflichtig. - Vorhandene Vermögensauskunft einsehen, falls noch nicht zwei Jahre alt.
- Drittauskunft § 802l ZPO durch den Gerichtsvollzieher beantragen, sobald Forderung mindestens 500 EUR und Vermögensauskunft erfolglos oder Schuldner nicht erreichbar:
- Deutsche Rentenversicherung Bund: aktueller Arbeitgeber oder Rentenzahlstelle
- Bundeszentralamt für Steuern (BZSt): Kontostammdaten nach § 24c KWG, alle deutschen Kreditinstitute mit Konten des Schuldners
- Kraftfahrt-Bundesamt: KFZ-Halterauskunft
- Ausländische Konten: nicht über § 802l erreichbar, aber EU-Kontenpfändungsbeschluss (EuKtPVO) ist Alternative über
zv-pfueb-bank. - Plausibilitätsprüfung: Auskunft veraltet sich. Konten existieren ggf. nicht mehr, Arbeitgeber gewechselt.
- Anschluss: bekannte Bank →
zv-pfueb-bank, bekannter Arbeitgeber →zv-pfueb-arbeitsentgelt.
Voraussetzungen § 802l ZPO im Einzelnen
- Forderung mindestens 500 EUR (§ 802l Abs. 1 ZPO).
- Schuldner hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt unbekannt oder Vermögensauskunft hat keine Befriedigung erwarten lassen oder Vermögensauskunft wurde nicht abgegeben.
- Antrag stets über den Gerichtsvollzieher; der Gerichtsvollzieher leitet die Anfragen weiter und übermittelt das Ergebnis.
Leitentscheidungen
- Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Ausgabeformat
DRITTSCHULDNERSUCHE [Mandant] gegen [Schuldner]
Titel: [Art, Datum]
Forderungshöhe: EUR x (≥ 500 EUR? ja/nein)
VA-Stand: [vorhanden, Datum / fehlt / unergiebig]
Beantragte Auskünfte: [DRV / BZSt / KBA]
Geschätzte Dauer: 4-8 Wochen ab GV-Antrag
Folgeskill: [zv-pfueb-bank / -arbeitsentgelt / ...]
WIEDERVORLAGE: DD.MM.JJJJ
Qualitätsgates
- Niemals § 802l ZPO unterhalb der Bagatellgrenze 500 EUR beantragen.
- Niemals BZSt-Kontenabruf ohne erfolglose Vermögensauskunft oder unbekannten Aufenthalt.
- Daten sind sensibel – Datenschutz beachten, Auskunft nur für konkrete Vollstreckung.
- Doppelte Abfragen vermeiden (Kostenfalle).
<!-- AUDIT 27.05.2026 Problem : BGH VII ZB 14/20 vom 15.07.2021, NJW 2021, 3046 – Beschluss auf dejure.org nicht auffindbar (NOT_FOUND). Quelle: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=15.07.2021&Aktenzeichen=VII+ZB+14%2F20 Ersatz : BGH, Beschl. v. 22.01.2015 – I ZB 77/14, NJW 2015, 2509 (§ 802l ZPO, Drittauskünfte). Verifiziert: https://dejure.org/2015,17779 Aktion : Zeile ersetzt -->
Querverweise
zv-vermoegensauskunft-gv– Hauptquelle vor § 802lzv-pfueb-bank,zv-pfueb-arbeitsentgeltzv-kommandocenterzv-elektronische-zustellung-2027