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zv-tabellenauszug-201-inso

Gläubiger hat Insolvenzforderung die im Verfahren festgestellt wurde und will nach Insolvenzende vollstrecken. § 201 Abs. 2 InsO Tabellenauszug als Titel. Prüfraster: Voraussetzungen festgestellt nicht bestritten kein RSB-Versagungsgrund Klausel und Zustellung 30-Jahres-Verjährung § 197 BGB Schranken Restschuldbefreiung § 301 InsO. Output: Vollstreckungsantrag aus Tabellenauszug. Abgrenzung zu zv-

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Vollstreckung aus Tabellenauszug § 201 InsO

Aufgabe

Der vollstreckbare Tabellenauszug ist ein eigener Titel (§ 201 Abs. 2 Satz 1 InsO). Dieser Skill prüft, ob aus ihm vollstreckt werden darf, und steuert die nächste Pfändung.

Startet bei

  • Insolvenzverfahren ist aufgehoben (§ 200 InsO) oder eingestellt (§§ 207, 211 InsO)
  • Forderung wurde zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht (wirksam) bestritten
  • Restschuldbefreiung nicht erteilt oder Forderung von ihr ausgenommen (§ 302 InsO)

Rechtsgrundlagen

  • § 201 InsO – Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung
  • § 178 Abs. 3 InsO – Wirkung der Feststellung
  • § 197 Abs. 1 Nr. 5 BGB – 30 Jahre Verjährung
  • § 301 InsO – Wirkung der Restschuldbefreiung
  • § 302 InsO – Ausnahmen (Deliktsforderung, Unterhalt, hinterzogene Steuern)
  • §§ 727, 750 ZPO – Klausel und Zustellung
  • § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 201 InsO – Titelqualität

Workflow

  1. Tabellenauszug prüfen: Ist die Forderung mit dem Vermerk "festgestellt" eingetragen, nicht "bestritten"? Bestreitet der Insolvenzverwalter, aber nicht der Schuldner – Titel gegen Schuldner trotzdem entstanden.
  2. Verfahrensstand: Verfahren aufgehoben/eingestellt? Vollstreckung erst danach zulässig (§ 89 InsO greift bis dahin).
  3. Restschuldbefreiung:
  4. Nicht erteilt (versagt oder Verfahren nach IK-Plan): freie Vollstreckung.
  5. Erteilt: § 301 InsO – Vollstreckung grundsätzlich gesperrt; Ausnahmen § 302 InsO (vorsätzliche unerlaubte Handlung mit Eintrag in der Tabelle, Unterhaltsrückstände aus pflichtwidriger Verletzung, hinterzogene Steuern).
  6. Wohlverhaltensphase: Vollstreckung gegen den pfändbaren Teil des Schuldnereinkommens nur eingeschränkt zulässig.
  7. Klausel beim Insolvenzgericht (§ 201 Abs. 2 Satz 2 InsO, § 727 ZPO) bzw. wenn Insolvenzgericht das Verfahren geführt hat – aus der vollstreckbaren Ausfertigung.
  8. Zustellung an Schuldner § 750 ZPO.
  9. Pfändung durchziehen über zv-pfueb-bank, zv-pfueb-arbeitsentgelt oder zv-mobiliar-gv-auftrag.
  10. Verjährung beachten: 30 Jahre ab Eintragung (§ 197 Abs. 1 Nr. 5 BGB) – Zinsen separat (§ 197 Abs. 2 BGB drei Jahre regelmäßig, aber bei rechtskräftig festgestellten Zinsen 30 Jahre für ab Feststellung entstandene, drei Jahre für nach Feststellung entstehende künftige Zinsen).

Schranken der Restschuldbefreiung

§ 302 InsO listet die nicht erfassten Forderungen:

  1. Deliktische Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung – Eintragung mit Vermerk "aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" ist Voraussetzung.
  2. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungs- und Zwangsgelder.
  3. Hinterzogene Steuern, sofern Verurteilung.
  4. Pflichtwidrige Unterhaltsforderungen.
  5. Zinslose Darlehen für die Verfahrenskosten.

Nur diese Forderungen lassen sich nach Restschuldbefreiung weiterhin vollstrecken – Skill prüft das ausdrücklich.

Leitentscheidungen

  • Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
  • Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
  • Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
  • Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Ausgabeformat

TABELLENAUSZUG § 201 InsO [Mandant] gegen [Schuldner]

InsO-Verfahren:        AG [Ort] Az [IN/IK ...]
Aufhebung/Einstellung: am DD.MM.JJJJ
Forderung Tabelle:     lfd Nr x, EUR y, "festgestellt"
Bestritten von:        [niemand / Insolvenzverwalter / Schuldner]
Restschuldbefreiung:   [nicht erteilt / erteilt / versagt / verfahrensgegenstand]
§ 302-Privileg:        [nein / Deliktsforderung mit Eintrag / Unterhalt / ...]
Verjährung:            30 Jahre ab Feststellung, ab DD.MM.JJJJ
Klausel:               [vorhanden / beim AG Insolvenzgericht beantragen]
Zustellung § 750:      [erfolgt am DD.MM.JJJJ / offen]

NÄCHSTER SKILL:        [zv-pfueb-bank / zv-pfueb-arbeitsentgelt / ...]

Qualitätsgates

  • Niemals vor Aufhebung/Einstellung des Verfahrens vollstrecken.
  • Niemals nach Restschuldbefreiung vollstrecken, wenn § 302 InsO nicht greift – Schadensersatzrisiko.
  • Niemals deliktische Privilegierung ohne Eintragungsvermerk in der Tabelle annehmen.
  • Verjährung 30 Jahre: jüngere Forderungen aus laufender Tabelle möglich.
  • Klausel und Zustellung wie bei jedem Titel.

Querverweise

  • insolvenzforderungsanmeldungspruefung/ifap-tabellenauszug-178 – wenn der Auszug erst beschafft wird (anderes Plugin, eng verzahnt)
  • zv-titel-klausel-zustellung
  • zv-pfueb-bank, zv-pfueb-arbeitsentgelt
  • zv-abwehr-schuldner – Vollstreckungsgegenklage nach Restschuldbefreiung
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