Vollstreckung aus Tabellenauszug § 201 InsO
Aufgabe
Der vollstreckbare Tabellenauszug ist ein eigener Titel (§ 201 Abs. 2 Satz 1 InsO). Dieser Skill prüft, ob aus ihm vollstreckt werden darf, und steuert die nächste Pfändung.
Startet bei
- Insolvenzverfahren ist aufgehoben (§ 200 InsO) oder eingestellt (§§ 207, 211 InsO)
- Forderung wurde zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht (wirksam) bestritten
- Restschuldbefreiung nicht erteilt oder Forderung von ihr ausgenommen (§ 302 InsO)
Rechtsgrundlagen
- § 201 InsO – Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung
- § 178 Abs. 3 InsO – Wirkung der Feststellung
- § 197 Abs. 1 Nr. 5 BGB – 30 Jahre Verjährung
- § 301 InsO – Wirkung der Restschuldbefreiung
- § 302 InsO – Ausnahmen (Deliktsforderung, Unterhalt, hinterzogene Steuern)
- §§ 727, 750 ZPO – Klausel und Zustellung
- § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 201 InsO – Titelqualität
Workflow
- Tabellenauszug prüfen: Ist die Forderung mit dem Vermerk "festgestellt" eingetragen, nicht "bestritten"? Bestreitet der Insolvenzverwalter, aber nicht der Schuldner – Titel gegen Schuldner trotzdem entstanden.
- Verfahrensstand: Verfahren aufgehoben/eingestellt? Vollstreckung erst danach zulässig (§ 89 InsO greift bis dahin).
- Restschuldbefreiung:
- Nicht erteilt (versagt oder Verfahren nach IK-Plan): freie Vollstreckung.
- Erteilt: § 301 InsO – Vollstreckung grundsätzlich gesperrt; Ausnahmen § 302 InsO (vorsätzliche unerlaubte Handlung mit Eintrag in der Tabelle, Unterhaltsrückstände aus pflichtwidriger Verletzung, hinterzogene Steuern).
- Wohlverhaltensphase: Vollstreckung gegen den pfändbaren Teil des Schuldnereinkommens nur eingeschränkt zulässig.
- Klausel beim Insolvenzgericht (§ 201 Abs. 2 Satz 2 InsO, § 727 ZPO) bzw. wenn Insolvenzgericht das Verfahren geführt hat – aus der vollstreckbaren Ausfertigung.
- Zustellung an Schuldner § 750 ZPO.
- Pfändung durchziehen über
zv-pfueb-bank,zv-pfueb-arbeitsentgeltoderzv-mobiliar-gv-auftrag. - Verjährung beachten: 30 Jahre ab Eintragung (§ 197 Abs. 1 Nr. 5 BGB) – Zinsen separat (§ 197 Abs. 2 BGB drei Jahre regelmäßig, aber bei rechtskräftig festgestellten Zinsen 30 Jahre für ab Feststellung entstandene, drei Jahre für nach Feststellung entstehende künftige Zinsen).
Schranken der Restschuldbefreiung
§ 302 InsO listet die nicht erfassten Forderungen:
- Deliktische Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung – Eintragung mit Vermerk "aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" ist Voraussetzung.
- Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungs- und Zwangsgelder.
- Hinterzogene Steuern, sofern Verurteilung.
- Pflichtwidrige Unterhaltsforderungen.
- Zinslose Darlehen für die Verfahrenskosten.
Nur diese Forderungen lassen sich nach Restschuldbefreiung weiterhin vollstrecken – Skill prüft das ausdrücklich.
Leitentscheidungen
- Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
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- Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Ausgabeformat
TABELLENAUSZUG § 201 InsO [Mandant] gegen [Schuldner]
InsO-Verfahren: AG [Ort] Az [IN/IK ...]
Aufhebung/Einstellung: am DD.MM.JJJJ
Forderung Tabelle: lfd Nr x, EUR y, "festgestellt"
Bestritten von: [niemand / Insolvenzverwalter / Schuldner]
Restschuldbefreiung: [nicht erteilt / erteilt / versagt / verfahrensgegenstand]
§ 302-Privileg: [nein / Deliktsforderung mit Eintrag / Unterhalt / ...]
Verjährung: 30 Jahre ab Feststellung, ab DD.MM.JJJJ
Klausel: [vorhanden / beim AG Insolvenzgericht beantragen]
Zustellung § 750: [erfolgt am DD.MM.JJJJ / offen]
NÄCHSTER SKILL: [zv-pfueb-bank / zv-pfueb-arbeitsentgelt / ...]
Qualitätsgates
- Niemals vor Aufhebung/Einstellung des Verfahrens vollstrecken.
- Niemals nach Restschuldbefreiung vollstrecken, wenn § 302 InsO nicht greift – Schadensersatzrisiko.
- Niemals deliktische Privilegierung ohne Eintragungsvermerk in der Tabelle annehmen.
- Verjährung 30 Jahre: jüngere Forderungen aus laufender Tabelle möglich.
- Klausel und Zustellung wie bei jedem Titel.
Querverweise
insolvenzforderungsanmeldungspruefung/ifap-tabellenauszug-178– wenn der Auszug erst beschafft wird (anderes Plugin, eng verzahnt)zv-titel-klausel-zustellungzv-pfueb-bank,zv-pfueb-arbeitsentgeltzv-abwehr-schuldner– Vollstreckungsgegenklage nach Restschuldbefreiung