Vermögensauskunft
Aufgabe
Sachstandsermittlung beim Schuldner über alle Vermögenswerte. Voraussetzung für gezielte Pfändung, wenn Bank, Arbeitgeber oder andere Werte unbekannt sind.
Startet bei
- Vollstreckbarer Titel + Klausel + Zustellung
- Keine konkreten Vermögenswerte bekannt oder bisherige Vollstreckungsversuche erfolglos
- Keine Sperrfrist § 802d ZPO offen
Rechtsgrundlagen
- § 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO – Mindestauftrag
- § 802c ZPO – Abnahme der Vermögensauskunft, eidesstattliche Versicherung
- § 802d ZPO – Sperrfrist zwei Jahre
- § 802f ZPO – Verfahren beim Gerichtsvollzieher
- § 802g ZPO – Erzwingungshaft
- § 802l ZPO – Drittauskünfte (Rentenversicherung, BZSt, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht / Kontensuche)
- § 882b ZPO – Schuldnerverzeichnis
- §§ 13, 27 GvKostG – Gebühren
Workflow
- Sperrfrist § 802d ZPO prüfen: Hat der Schuldner in den letzten zwei Jahren bereits Vermögensauskunft erteilt? Wenn ja, Auftrag nur bei glaubhaft gemachter Vermögensänderung.
- Auftragsformular an den am Schuldnerwohnsitz zuständigen Gerichtsvollzieher (Verteilung über Geschäftsstelle Amtsgericht).
- Modulwahl: § 802a Abs. 2 ZPO erlaubt Kombinationsaufträge – Zahlungsaufforderung, Vermögensauskunft, Mobiliarpfändung. Häufig sinnvoll: Modul 1 (Zahlung) + Modul 2 (Vermögensauskunft) + Modul 3 (Sachpfändung).
- Termin beim Gerichtsvollzieher; Schuldner erscheint oder wird vorgeführt.
- Vermögensverzeichnis wird beim zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegt; Gläubiger erhält Abdruck.
- Drittauskünfte § 802l ZPO beantragen, wenn Vermögensauskunft unergiebig: Anschrift Arbeitgeber bei Rentenversicherung, Kontodaten bei BZSt, KFZ-Halterdaten beim Kraftfahrt-Bundesamt.
- Eintragung Schuldnerverzeichnis bei Nichtabgabe oder eidesstattlicher Versicherung – Wirkung zwei Jahre.
- Auswertung: vorhandene Konten, Arbeitgeber, Forderungen, Sachwerte – jeweils Anschlussaufträge anstoßen.
Sperrfrist § 802d ZPO
Zwei Jahre ab letzter Vermögensauskunft. Neue Abnahme nur, wenn:
- Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- oder neuer Gläubiger und altes Verzeichnis bereits älter als sechs Monate ist und Aktualität gefordert wird (in Grenzen).
Andernfalls genügt es, beim zentralen Vollstreckungsgericht Einsicht in das vorhandene Vermögensverzeichnis zu nehmen.
Erzwingungshaft § 802g ZPO
- Antrag nach unentschuldigtem Nichterscheinen oder Verweigerung.
- Bis sechs Monate Haft.
- Verhältnismäßigkeit prüfen – bei aussichtsloser Vollstreckung oft kontraproduktiv.
Leitentscheidungen
- Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Ausgabeformat
VA-AUFTRAG [Mandant] gegen [Schuldner], Az [GV]
Titel: [Art, Datum]
Sperrfrist § 802d: [frei / bis DD.MM.JJJJ / Glaubhaftmachung beigelegt]
Modul-Auftrag: [1 Zahlung / 2 VA / 3 Sachpfändung]
Drittauskunft § 802l: [ja – Rentenversicherung, BZSt, KBA]
Voraussichtliche Kosten: EUR x (GvKostG)
NÄCHSTER SCHRITT: VA-Termin abwarten / bei Nichterscheinen § 802g
WIEDERVORLAGE: DD.MM.JJJJ
Qualitätsgates
- Niemals VA-Auftrag innerhalb der Sperrfrist ohne Glaubhaftmachung.
- Niemals Erzwingungshaft beantragen, wenn offensichtlich unverhältnismäßig.
- Bei Verbraucherinsolvenz § 287a InsO: Schuldnerverzeichniseintragung kann Restschuldbefreiung gefährden – Schuldnerseite mitdenken.
- Drittauskunft § 802l ZPO erst nach VA mit erfolglosem Ergebnis – nicht vorab.
Querverweise
zv-titel-klausel-zustellungzv-pfueb-bank,zv-pfueb-arbeitsentgelt,zv-pfueb-mieter-finanzamtzv-mobiliar-gv-auftragzv-kontensuche-drittschuldnerzv-elektronische-zustellung-2027