ZVG-Antrag (Zwangsversteigerung / Zwangsverwaltung)
Aufgabe
Vollstreckung in das Grundstück. Wird in der Regel parallel zur PfÜB betrieben. Dieser Skill steuert ausschließlich die Gläubigerseite; der Schwesterskill zwangsverwaltung-zvg betrifft die Verwalterperspektive.
Startet bei
- Titel + Klausel + Zustellung grün
- Grundstück im Eigentum des Schuldners (oder dinglich gegen Eigentümer nach § 800 ZPO)
- Vorzugsweise eingetragene Grundschuld – sonst Zwangshypothek § 866 ZPO erforderlich
Rechtsgrundlagen
- §§ 15-145 ZVG – Zwangsversteigerung
- §§ 146-161a ZVG – Zwangsverwaltung
- § 27 ZVG – Beitritt
- § 30a ZVG – Schuldnerschutz Einstellung
- § 765a ZPO – Vollstreckungsschutz
- § 866 ZPO – Sicherungshypothek (bei persönlichem Titel)
- § 867 ZPO – Verfahren der Eintragung
- § 49 InsO – Absonderungsrecht
- § 10 ZVG – Rangklassen
- § 28 GBO – Bestimmtheit
Workflow
- Vollstreckungsgrundlage: dinglicher Titel (Grundschuld in Verbindung mit Unterwerfungsurkunde – siehe
zv-notarielle-urkunde-grundschuld) oder persönlicher Titel + Zwangshypothek § 866 ZPO. - Grundbucheinsicht vor jedem Antrag – aktuell, weil sich Rangverhältnisse verändert haben können.
- Zwangshypothek § 866 ZPO eintragen, wenn nur persönlicher Titel: Antrag beim Grundbuchamt, Forderung mindestens 750 EUR (§ 866 Abs. 3 ZPO), nach Eintragung sechs Monate warten? Nein – Eintragung selbst genügt; die sechs Monate betreffen die Wartepflicht bei Hypothek § 1147 BGB nicht.
- Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung beim Vollstreckungsgericht (Amtsgericht der belegenen Sache).
- Beitritt § 27 ZVG, wenn bereits Verfahren läuft – einfacher, kostengünstiger.
- Geringstes Gebot und Bargebot prüfen: alle vorrangigen Rechte plus 7/10 Verkehrswert – sonst Wertgrenzen § 85a ZVG.
- Zwangsverwaltung als Alternative oder Parallelverfahren: Mieten und Pachten fließen über Verwalter an Gläubiger.
- Schuldnerschutzanträge des Schuldners erwarten (§ 30a ZVG, § 765a ZPO) – Stellungnahme vorbereiten.
- Verteilungstermin § 105 ZVG: Erlös wird nach Rangklassen § 10 ZVG verteilt.
Wertgrenzen § 85a ZVG
- Im ersten Termin wird kein Zuschlag erteilt, wenn das Meistgebot unter 50 % des Verkehrswerts liegt.
- Zwischen 50 % und 70 % kann auf Antrag des Berechtigten Zuschlag versagt werden.
- Ab dem zweiten Termin entfallen die Grenzen.
Insolvenz des Schuldners
- § 49 InsO: dinglich gesicherter Gläubiger ist absonderungsberechtigt.
- Die Zwangsversteigerung kann vom Insolvenzverwalter nach § 30d ZVG eingestellt werden.
- Verwertung durch den Verwalter ist häufig wirtschaftlicher.
Leitentscheidungen
- Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Ausgabeformat
ZVG-ANTRAG [Mandant] gegen [Schuldner], AG [Belegenheitsgericht]
Titel: [Art, Datum]
Grundbuch: [Ort, Bl, Flurst, Lage]
Eigentümer: [Schuldner / Dritter § 800 ZPO]
Rangstelle: [Abt. III, lfd Nr / Zwangshypothek § 866 erforderlich]
Vorrangige Rechte: EUR x (Bank, Steuer, sonstige)
Verkehrswert: EUR y (Schätzung)
Geringstes Gebot: ~ EUR z
Verfahrenstyp: Versteigerung / Verwaltung / beides
Beitritt § 27 möglich? [ja, AG Az / nein]
NÄCHSTER SCHRITT: Anordnung beim AG / Beitritt
WIEDERVORLAGE: DD.MM.JJJJ
Qualitätsgates
- Niemals ohne aktuelle Grundbucheinsicht antragen.
- Bei persönlichem Titel: Zwangshypothek vorher eintragen.
- Wertgrenzen § 85a ZVG beachten – im ersten Termin kann Zuschlag versagt werden.
- Bei Insolvenz § 30d ZVG mitdenken.
- Bei selbstgenutztem Wohneigentum § 765a ZPO mit Härtefall-Vortrag rechnen.
Querverweise
zv-notarielle-urkunde-grundschuldzv-pfueb-bank,zv-pfueb-arbeitsentgelt(parallel)zwangsverwaltung-zvg– Verwalterperspektive (anderes Plugin)zv-abwehr-schuldnerinsolvenzforderungsanmeldungspruefung/ifap-tabellenauszug-178