Befristungsabrede — qES-Rechtsprechung Stand 2026
Rechtsgrundlagen
- § 14 Abs. 4 TzBfG — Befristung des Arbeitsvertrags muss schriftlich vereinbart werden
- § 126 BGB — Schriftform: eigenhändige Unterschrift im Original
- § 126 Abs. 3 BGB i.V.m. § 126a BGB — Ersatz der Schriftform durch elektronische Form mit qualifizierter elektronischer Signatur (qES)
- § 126b BGB — Textform: lesbare Erklärung auf dauerhaftem Datenträger (genügt nicht für § 14 Abs. 4 TzBfG)
- § 16 TzBfG — Rechtsfolge bei Formmangel: Befristung unwirksam, Vertrag gilt als unbefristet
- eIDAS-VO (EU) 910/2014 — technischer Rahmen der qES
- § 623 BGB — Schriftform für Kündigung und Aufhebungsvertrag; elektronische Form (auch qES) ausgeschlossen
- § 46h ArbGG — arbeitsgerichtliche Formfiktion für klare Willenserklärungen in elektronischen vorbereitenden Schriftsätzen
Drei Linien der Rechtsprechung
Linie 1: Eingescannte Unterschrift — unwirksam (LAG Berlin-Brandenburg)
- LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.03.2022 – Az. 23 Sa 1133/21 — gescannte Unterschrift unter Befristungsabrede wahrt § 14 Abs. 4 TzBfG nicht. Quelle: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LAG+Berlin-Brandenburg&Datum=16.03.2022&Aktenzeichen=23+Sa+1133/21 sowie Pressemitteilung der ArbG-Vorinstanz: https://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/pressemitteilungen/2022/pressemitteilung.1196191.php
- Eine lediglich auf das Vertragsdokument gescannte Unterschrift wahrt die Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG nicht.
- Es handelt sich weder um eine eigenhändige Unterschrift im Sinne von § 126 BGB noch um eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von § 126a BGB.
- Folge: Befristung ist unwirksam, der Arbeitsvertrag gilt nach § 16 TzBfG als unbefristet.
- Die nachträgliche eigenhändige Unterschrift kann den Mangel nicht rückwirkend heilen; entscheidend ist, dass das ordnungsgemäß unterzeichnete Dokument dem Arbeitnehmer vor Aufnahme der Arbeit vorliegt.
Linie 2: Einfache elektronische Signatur — unwirksam (ArbG Berlin)
ArbG Berlin (in Linie mit LAG Berlin-Brandenburg) zur einfachen elektronischen Signatur:
- Eine einfache elektronische Signatur (z. B. per Maus gezeichnete Unterschrift, "ich akzeptiere"-Button, eingebettetes Signaturbild ohne qES-Zertifikat) erfüllt die elektronische Form nach § 126a BGB nicht.
- Auch eine fortgeschrittene elektronische Signatur ohne qualifiziertes Zertifikat reicht nicht aus.
- Befristung ist unwirksam — Vertrag gilt unbefristet.
Linie 3: Qualifizierte elektronische Signatur — wirksam (ArbG Gera)
- ArbG Gera, Urt. v. 03.07.2024 – Az. 2 Ca 936/23 — qES per DocuSign-qES wahrt die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG; § 623 BGB greift nur fuer Kuendigung und Aufhebungsvertrag und sperrt die elektronische Form dort, nicht aber bei der Befristungsabrede selbst. Quelle: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=ArbG+Gera&Datum=03.07.2024&Aktenzeichen=2+Ca+936/23
- Eine über DocuSign eingesetzte qualifizierte elektronische Signatur (qES) erfüllt die Voraussetzungen des § 126a BGB.
- Damit ist die Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG durch die elektronische Form ersetzt.
- Die Befristungsabrede ist formwirksam.
- Voraussetzungen: zertifizierte qES nach eIDAS-VO; beide Vertragsparteien signieren ein jeweils gleichlautendes Dokument elektronisch (§ 126a Abs. 2 BGB).
Hinweis zum Vierten Buerokratieentlastungsgesetz (BEG IV)
Mit dem Vierten Buerokratieentlastungsgesetz (BGBl. 2024 I Nr. 323 vom 29.10.2024) wurde § 14 Abs. 4 TzBfG mit Wirkung ab 01.01.2025 dahin ergaenzt, dass die Befristungsabrede grundsaetzlich in Textform abgeschlossen werden kann, sofern kein Tarifvertrag entgegensteht. Fuer das Schriftformerfordernis bei Befristungen vor 2025 sowie fuer Faelle, in denen das Tarifrecht weiterhin Schriftform verlangt, bleibt die qES-Rechtsprechung relevant. Quelle: https://www.gvw.com/aktuelles/blog/detail/buerokratieentlastungsgesetz-beschlossen-weg-frei-fuer-digitale-arbeitsvertraege
Was bedeutet das praktisch?
| Signaturform | Wirksamkeit nach § 14 Abs. 4 TzBfG |
|---|---|
| Eigenhändige Unterschrift auf Papier (Original) | Wirksam (§ 126 BGB) |
| Rechtsprechung live prüfen | keine Entscheidung aus Modellwissen; Quelle vor Ausgabe protokollieren |
| Maus-Signatur / Touch-Signatur ohne qES-Zertifikat | Unwirksam (ArbG Berlin) |
| Einfache E-Mail-Bestätigung "ich akzeptiere" | Unwirksam — nur Textform |
| Fortgeschrittene elektronische Signatur (FES) ohne qES-Zertifikat | Unwirksam |
| Rechtsprechung live prüfen | keine Entscheidung aus Modellwissen; Quelle vor Ausgabe protokollieren |
Prüfungsschema für die Praxis
□ Welche Form schreibt das Gesetz vor?
→ § 14 Abs. 4 TzBfG → Schriftform (§ 126 BGB)
→ § 623 BGB → Schriftform mit Sperre der elektronischen Form
→ Andere Spezialnormen prüfen
□ Welche Signatur wurde verwendet?
→ Eigenhändig auf Papier? → wirksam
→ Eingescannte Unterschrift? → unwirksam (LAG Berlin-Brandenburg)
→ Einfache elektronische Signatur? → unwirksam (ArbG Berlin)
→ qES nach § 126a BGB? → wirksam bei § 14 Abs. 4 TzBfG
→ unwirksam bei § 623 BGB (Kündigung/Aufhebung)
□ Bei qES — technische Prüfung:
→ Anbieter zertifiziert nach eIDAS-VO?
→ Signatur enthält qualifiziertes Zertifikat?
→ Zertifikat zum Zeitpunkt der Signatur gültig?
→ Bei Vertrag: beide Seiten haben jeweils ein qES-signiertes
Dokument? (§ 126a Abs. 2 BGB)
□ Zeitpunkt:
→ Dokument vor Arbeitsaufnahme zugegangen?
→ Bei nachträglicher Unterzeichnung: Befristung unwirksam
□ Folgenfeststellung:
→ Wirksam → Befristung greift
→ Unwirksam → Vertrag gilt nach § 16 TzBfG als unbefristet
→ Möglichkeit der Entfristungsklage (3-Wochen-Frist
ab vereinbartem Befristungsende, § 17 TzBfG)
Wichtige Abgrenzung: § 623 BGB
Für Kündigung und Aufhebungsvertrag gilt § 623 BGB: Schriftform mit ausdrücklicher Sperre der elektronischen Form. Die direkte elektronische Erklärung per qES, beA-Nachricht, E-Mail oder Signaturplattform erfüllt § 623 BGB nicht. Seit 17.07.2024 muss aber im arbeitsgerichtlichen Verfahren § 46h ArbGG als enger Sonderpfad geprüft werden, wenn die Willenserklärung klar erkennbar in einem elektronischen vorbereitenden Schriftsatz nach § 46c ArbGG enthalten ist und zugestellt oder mitgeteilt wurde.
| Vorgang | Form | qES möglich? |
|---|---|---|
| Rechtsprechung live prüfen | Live-Verifikation erforderlich | keine Entscheidung aus Modellwissen; Quelle vor Ausgabe protokollieren |
| Kündigung des Arbeitsverhältnisses (§ 623 BGB) | Schriftform — elektronische Form ausgeschlossen | direkt nein; § 46h ArbGG im Prozess prüfen |
| Aufhebungsvertrag (§ 623 BGB) | Schriftform — elektronische Form ausgeschlossen | direkt nein; § 46h ArbGG im Prozess prüfen |
| Arbeitszeugnis (§ 109 GewO) | Schriftform — elektronische Form ausgeschlossen | Nein |
Templates und Hinweise
Mandantenhinweis Arbeitgeber
Hinweis zur Befristung von Arbeitsverträgen — Stand 2026:
Eine befristete Arbeitsvertragsabrede ist nach § 14 Abs. 4 TzBfG
nur dann wirksam, wenn sie schriftlich (§ 126 BGB) vor Aufnahme
der Arbeit vorliegt.
Wirksame Varianten:
1. Papier mit eigenhändiger Unterschrift beider Parteien
2. Qualifizierte elektronische Signatur (qES) beider Parteien
über einen nach eIDAS-VO zertifizierten Anbieter
(z. B. DocuSign mit qES-Zertifikat, bestätigt durch
Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
NICHT ausreichend (Befristung unwirksam, Vertrag unbefristet):
- eingescannte Unterschrift im PDF
Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsf