Gesellschafts-Compliance (§ 325 HGB Bilanzpublizität; § 20 GwG Transparenzregister)
Kernsachverhalt
Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften unterliegen einer Vielzahl periodisch wiederkehrender gesellschaftsrechtlicher und handelsrechtlicher Pflichten: Jahresabschluss-Offenlegung beim Unternehmensregister (§ 325 HGB), Einreichung der aktuellen Gesellschafterliste beim Handelsregister (§ 40 GmbHG), Meldung wirtschaftlich Berechtigter beim Transparenzregister (§ 20 GwG) sowie — bei prüfungspflichtigen Gesellschaften — Jahresabschlussprüfung (§ 316 HGB). Verstöße gegen diese Pflichten haben unterschiedliche Konsequenzen: Ordnungsgeldverfahren (§ 335 HGB), Bußgelder (§§ 56 f. GwG), strafrechtliche Risiken (§ 331 HGB) und — bei veralteter Gesellschafterliste — Gefährdung des gutgläubigen Erwerbs (§ 16 Abs. 3 GmbHG).
Dieser Skill pflegt einen einzigen YAML-Tracker für alle Gesellschaften eines Mandanten und berechnet, was wann und für wen fällig ist.
Kaltstart-Rückfragen
Vor der Tracker-Initialisierung sind folgende Angaben erforderlich:
- Gesellschaftstabelle: Welche Gesellschaften sind zu erfassen (Name, Rechtsform, Handelsregisternummer, Registergericht, Gründungsdatum, Geschäftsjahresende)?
- Größenklassen: Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Arbeitnehmerzahl für jede GmbH/AG (§ 267 HGB) — um Prüfungspflicht und Offenlegungsumfang zu bestimmen?
- Letzter Einreichungsstand: Wann wurde der Jahresabschluss zuletzt beim Bundesanzeiger eingereicht? Liegt die aktuelle Gesellschafterliste beim Handelsregister?
- Transparenzregister: Sind wirtschaftlich Berechtigte (§ 3 GwG) im Transparenzregister eingetragen oder gilt eine Eintragungsausnahme nach § 20 Abs. 2 GwG (Eintragung im Handelsregister)?
- Konzernstruktur: Gibt es Mutter-Tochter-Verhältnisse, die einen Konzernabschluss nach §§ 290 ff. HGB auslösen könnten?
- Ruhende oder aufzulösende Gesellschaften: Sind Gesellschaften betrieblich inaktiv? Sollen sie aufgelöst werden (§ 65 GmbHG, §§ 264 ff. AktG)?
- Ausländische Tochtergesellschaften: Gibt es § 325a HGB-Pflichten für ausländische Tochtergesellschaften?
- Berichtszeitraum: 30, 60 oder 90 Tage für den Fälligkeitsbericht?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist fuer den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)
Rechtlicher Rahmen
Normtexte mit Auszügen
§ 325 Abs. 1 HGB — Bilanzpublizität (Offenlegungspflicht)
"Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben [...] den Jahresabschluss und den Lagebericht [...] beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen."
Frist: § 325 Abs. 1a HGB — spätestens 12 Monate nach Ende des Geschäftsjahres. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) können vereinfachte Unterlagen einreichen; nur Bilanz und Anhang, kein GuV-Ausweis.
§ 335 HGB — Ordnungsgeldverfahren
Wer § 325 HGB verletzt, kann vom Bundesamt für Justiz (BfJ) zur Einreichung angehalten und mit Ordnungsgeld belegt werden. Mindestordnungsgeld: 2.500 EUR; Maximum: 25.000 EUR je Verstoß. Verfahren beginnt von Amts wegen, sobald fristgerecht keine Einreichung erfolgt.
§ 40 GmbHG — Gesellschafterliste
"Notare, die in Angelegenheiten der Gesellschaft tätig werden, haben [...] eine von ihnen unterschriebene, aktualisierte Gesellschafterliste [...] zum Handelsregister einzureichen."
Frist: unverzüglich nach jeder Änderung (Abtretung, Kapitalerhöhung, Erbfolge). Pflicht des Notars bei notarieller Beurkundung; sonst Geschäftsführer (§ 40 Abs. 2 GmbHG). Konsequenz veralteter Liste: Gutgläubiger Erwerb nach § 16 Abs. 3 GmbHG kann zustande kommen, wenn Erwerber auf die unrichtige Liste vertraut.
§ 16 Abs. 3 GmbHG — Gutgläubiger Erwerb
"Ist die im Handelsregister eingetragene Gesellschafterliste unrichtig, so kann ein Erwerber, der auf die Richtigkeit der Liste vertraut, gutgläubig Anteile erwerben."
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
§§ 18 ff., 20 GwG — Transparenzregister
§ 20 GwG verpflichtet juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, die wirtschaftlich Berechtigten (§ 3 GwG) beim Transparenzregister anzumelden.
Frist: 2 Wochen nach Änderung der Beteiligungsverhältnisse. Ausnahme: § 20 Abs. 2 GwG — Eintragungspflicht gilt nicht, wenn die wirtschaftlich Berechtigten bereits aus öffentlich zugänglichen Registern (Handelsregister, Genossenschaftsregister) erkennbar sind. Seit 01.08.2021 ist das Transparenzregister ein Vollregister (keine reine Auffangfunktion mehr); § 59 Abs. 1 GwG: Übergangsfrist bis 31.03.2022 für GmbH.
§ 267 HGB — Größenklassen
| Klasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer (Jahresdurchschnitt) |
|---|---|---|---|
| Klein (§ 267 Abs. 1 HGB) | ≤ 7.500.000 EUR | ≤ 15.000.000 EUR | ≤ 50 |
| Mittelgroß (§ 267 Abs. 2 HGB) | ≤ 25.000.000 EUR | ≤ 50.000.000 EUR | ≤ 250 |
| Groß (§ 267 Abs. 3 HGB) | > 25.000.000 EUR | > 50.000.000 EUR | > 250 |
Zwei von drei Merkmalen müssen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen erfüllt sein (§ 267 Abs. 4 HGB). [Modellwissen — Schwellenwerte beim BfJ/Unternehmensregister bestätigen]
§ 316 HGB — Prüfungspflicht
"Der Jahresabschluss und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine Kapitalgesellschaften sind, sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen."
Gilt für alle AG (keine Größenklassenausnahme). GmbH: Prüfungspflicht ab mittelgroß. Ohne Testierung darf der Abschluss nicht festgestellt werden.
§ 290 HGB — Konzernabschlusspflicht
"Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, wenn diese Kapitalgesellschaft auf eine andere Gesellschaft einen beherrschenden Einfluss ausüben kann."
§ 325a HGB — Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften
Bestimmte ausländische Gesellschaften mit Zweigniederlassung in Deutschland müssen Jahresabschlüsse in Deutschland offenlegen.
Leitentscheidungen
| Gericht | Aktenzeichen | Fundstelle | Relevanz |
|---|---|---|---|
| Rechtsprechung live prüfen | Live-Verifikation erforderlich | - | keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und Aussage protokollieren |
Prüfschema: Compliance-Initialisierung und laufender Betrieb
Vorab: Der untenstehende Workflow ist die typische Standardlinie. Wenn die Mandantenlage abweicht (siehe "Strategische Optionen" oben), sind die Schritte entsprechend zu verkuerzen, umzustellen oder durch ein anderes Skill zu ersetzen — der Workflow ist Leitfaden, nicht Pflichtprogramm.
| Schritt | Prüfungspunkt | Inhalt | Ergebnis |
|---|---|---|---|
| 1 | Gesellschaftserfassung | Alle Gesellschaften mit Rechtsform, HR-Nummer, Gründungsdatum, GJ-Ende erfasst? | Vollständige Gesellschaftsliste als Basis des Trackers |
| 2 | Größenklassenbestimmung | § 267 HGB: Bilanzsumme, Umsatz, Arbeitnehmer für jede GmbH/AG; zwei-Kriterien-Test an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen | Festlegung der Offenlegungspflicht und des Prüfungsumfangs |
| 3 | Prüfungspflicht | § 316 HGB: AG (immer); GmbH mittelgroß/groß; Stiftungen / Genossenschaften nach §§ 340, 341 HGB? | Bestellung Abschlussprüfer vor GJ-Ende; Listenmandant: Jahresplan |
| 4 | Offenlegungsfrist § 325 HGB | 12 Monate nach GJ-Ende; bei börsennotierter AG: 4 Monate (§ 325 Abs. 4 HGB)? | Fälligkeitsdaten in Tracker eintragen; Frühwarnung 90 Tage vor Frist |
| 5 | Gesellschafterliste § 40 GmbHG | Letzte Einreichung beim HR; Änderungen seit letzter Einreichung (Abtretungen, Kapitalerhöhungen, Erbfolgen)? | Unverzügliche Einreichung bei Änderung; Stichtag des aktuellen Standes notieren |
| 6 | Transparenzregister § 20 |