Parteivortrag — Gegenüberstellung
Zweck
Die Parteivortrag-Tabelle stellt streitige Sachverhaltsangaben der Kläger- und der Beklagtenseite Punkt für Punkt gegenüber. Sie ermöglicht dem Anwalt, auf einen Blick zu erkennen, was tatsächlich streitig ist und was als unstreitig gilt.
Triage — kläre vor Erstellung
- Liegt bereits ein gerichtlicher Hinweis vor, was das Gericht für streitig und entscheidungserheblich hält?
- Hat das Gericht einen Beweisbeschluss erlassen? (Streitpunkte sind dann für Gericht bereits benannt)
- Welche Schriftsätze liegen vor? Klageerwiderung, Replik, Duplik?
- Gibt es Präklusionsrisiken (§§ 296, 531 ZPO) durch verspäteten Vortrag?
Zentrale Normen
- § 138 ZPO — Erklärungspflicht über Tatsachen des Gegners (Wahrheitspflicht, substantiiertes Bestreiten)
- § 286 ZPO — Freie Beweiswürdigung; Grundlage für Identifikation der streitigen Punkte
- § 296 Abs. 1 ZPO — Präklusion verspäteten Vortrags in erster Instanz
- § 531 Abs. 2 ZPO — Beschränktes Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz
- § 139 ZPO — Richterliche Hinweispflicht; Gericht weist auf Lücken im Vortrag hin
Rechtsprechung zum Parteivortrag und Bestreiten
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Tabellenstruktur
| Streitpunkt | Klägerseite | Beklagtenseite |
|---|---|---|
| [Bezeichnung des Streitpunkts] | [Vortrag Kläger] | [Vortrag Beklagter] |
Kategorien von Streitpunkten
- Vertragsinhalt (Leistungsumfang, Preis, Nebenabreden)
- Tatsächliche Leistungserbringung (wer hat was wann geliefert / erbracht)
- Mängel (ob Mangel vorliegt, wessen Ursache)
- Kenntnis und Verschulden
- Schaden und Schadenshöhe
- Vorgerichtliche Kommunikation (wer hat was gesagt)
- Fristen und Termine (Vereinbartes Lieferdatum etc.)
Beispiel
| Streitpunkt | Klägerseite | Beklagtenseite |
|---|---|---|
| Leistungsumfang | Auftrag umfasste vollständige Schlüsselübergabe inkl. Einweisung (K 1 Bl. 12) | Einweisung war nicht vereinbart sondern nur Lieferung (B 1 Bl. 40) |
| Mangel Dach | Dach war bei Abnahme undicht nachweislich Wassereintritt im Oktober (K 4 Bl. 26) | Undichtigkeit erst durch unsachgemäße Nutzung entstanden (B 3 Bl. 50) |
| Verschulden | Beklagte kannte Mangel und schwieg (K 5 Bl. 29) | Kein Arglistvorwurf; Mangel war nicht erkennbar (B 4 Bl. 53) |
| Schadenshöhe | Schaden EUR 45.000 belegt durch Gutachten (K 8 Bl. 60) | Überhöhte Schadensberechnung; tatsächlicher Schaden unter EUR 15.000 (B 6 Bl. 65) |
Unstreitige Punkte
Unstreitige Sachverhaltselemente werden unterhalb der Tabelle als Block "Unstreitiger Sachverhalt" aufgeführt. Sie fließen nicht in die Streitpunkt-Tabelle ein.
Hinweise
- Pro Zeile genau ein Streitpunkt — nicht mehrere Punkte in einer Zelle
- Vortrag neutral wiedergeben (paraphrasieren, nicht werten)
- Fundstelle in Schriftsatz oder Anlage angeben
- Wenn eine Partei zu einem Punkt schweigt: "Kein Vortrag" in die entsprechende Zelle
- Keine Prognose welcher Vortrag zutrifft
Qualitätscheck
- Alle wesentlichen Streitpunkte erfasst?
- Keine Wertung enthalten?
- Fundstellen angegeben?
- Unstreitiger Sachverhalt separat ausgewiesen?
- Präkludierte Punkte (§§ 296 531 ZPO) als solche markiert?