Ziel- und Rechtsweg-Bestimmung
Triage zu Beginn — kläre vor der Rechtsweg-Bestimmung
- Was möchte der Nutzer erreichen? (Zahlung / Unterlassung / Anfechtung VA / Strafanzeige / ...)
- Wer ist Gegner? (Privatperson / Unternehmen / Behörde / Staat)
- Ist Behördenbeteiligung erkennbar? → Öffentliches Recht prüfen
- Besteht Dringlichkeit? → Eilverfahren parallel skizzieren
- Wurde ein Vorverfahren (Widerspruch, Einspruch) bereits durchgeführt?
Zweck
Das Ziel bestimmt den Rechtsweg, die Verfahrensart, die Klageart und letztlich die einschlägigen Normen. Dieser Skill erfasst das Ziel strukturiert und gibt einen ersten Rechtsweg-Hinweis.
Zentrale Normen zur Rechtswegsbestimmung
- § 13 GVG — ordentliche Gerichtsbarkeit (bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Streit über Privatrecht)
- § 40 VwGO — Verwaltungsrechtsweg (öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, nicht verfassungsrechtlicher Art)
- § 51 SGG — Sozialgerichtsbarkeit (Angelegenheiten der Sozialversicherung)
- § 33 FGO — Finanzgerichtsbarkeit (Steuern und Abgaben)
- § 17 GVG — Rechtsweg-Verweisung; § 17a GVG — Rüge der Unzuständigkeit
Aktuelle Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Zielfragen
Was möchten Sie erreichen?
| Nr. | Ziel | Typischer Rechtsweg |
|---|---|---|
| 1 | Anspruch durchsetzen (Zahlung, Unterlassung, Herausgabe) | ZPO / ordentliche Gerichtsbarkeit |
| 2 | Anspruch abwehren (Klageabweisung, Widerklage) | ZPO |
| 3 | Verwaltungsentscheidung anfechten (Bescheid) | VwGO Anfechtungsklage § 42 Abs. 1 Alt. 1 |
| 4 | Verwaltungsentscheidung erzwingen | VwGO Verpflichtungsklage § 42 Abs. 1 Alt. 2 |
| 5 | Sozialleistung durchsetzen oder anfechten | SGG |
| 6 | Steuerbescheid anfechten | FGO (Einspruch → Klage) |
| 7 | Strafanzeige erstatten | StPO / Staatsanwaltschaft |
| 8 | Verfassungsbeschwerde erheben | BVerfGG § 90 (Erschöpfung Rechtsweg) |
| 9 | Einstweiligen Rechtsschutz | §§ 935/940 ZPO / § 80 Abs. 5 VwGO |
| 10 | Familiensache (Sorge, Unterhalt, Scheidung) | FamFG |
Rechtsweg-Entscheidungsbaum
Ist eine Behörde beteiligt?
├─ Ja → Handlung hoheitlich?
│ ├─ Ja → VwGO / SGG / FGO (je nach Sachgebiet)
│ └─ Nein → ordentliche Gerichtsbarkeit (Fiskusprivileg ausnahmsweise)
└─ Nein → ZPO (ordentliche Gerichtsbarkeit)
├─ Schiedsklausel vorhanden? → §§ 1025 ff. ZPO
└─ Arbeitssache? → ArbGG; Familiensache? → FamFG
Warnmechanik
Das System warnt bei folgenden Konstellationen:
- Nutzer nennt Ziel im Zivilrecht, Sachverhalt klingt nach öffentlichem Recht: Hinweis auf VwGO
- Nutzer möchte Strafanzeige, aber Sachverhalt betrifft nur Zivilrecht: kein Straftatbestand erkennbar
- Vorverfahren (Widerspruch) noch nicht durchgeführt: Klage unzulässig (§ 68 VwGO)
Das System trifft keine verbindliche Rechtswegentscheidung. Die endgültige Bestimmung obliegt dem Gericht (§ 17a GVG).
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.